28 Pandkct. L. XXXIX. Tit. 2. De damno infcclo etc.
heit zu leisten verbunden; wenn aber der Eigenthiimcr deseingefallenen Hauses nichts tluto, so -werde Demjenigen, aufdessen Hans die Trümmer gefallen sind, ein Interdict verlie-hen -werden müssen, durch -welches der Nachbar angehalten■wird, entweder die Trümmer wegzuschaffen, oder das ganzeHaus aufzugeben.
8. GAJ. ad Ed. Praet. urh. tlt. do dam. inj. — Dieswird sich [auch] alsdann mit Hecht behaupten lassen, wennder Beschädigte nicht aus eigener Nachlässigkeit, sondern ei-nes Hindernisses wegen, Vorkehrung- zu treffen unterlassen hat.
9. IJLP. IIb. LIH. ad Ed. — Ferner sagt Juliu-nus, es lasse sich [ausnahmsweise] behaupten, dass [der llaus-eigciithünicr] auch ausserdem zur Sicherheitsleistung für denbereits geschehenen Schaden angehalten werden könne: dennwas billig- ist, so lange ein Haus noch unversehrt ist, das wirdnicht unbillig- auch nach dessen Einsturz geleistet werden. Solange aber das Haus noch unversehrt ist, wird Jeder gezwun-gen, entweder, für den drohenden Schaden Sicherheit zu Leisten,oder das Haus, dessen er sich nicht annimmt, aufzugeben.Wenn daher 33 ) z. 13., sagt er, Jemand wegen Kürze der
2,1) Die Stellen -von 1. 6. bis hieber haben »lern grossen byn-kershoek Gelegenheit zu Zweifeln gegeben (Obs. III. Cap.'.).),Ale sein Genie für unauflösliche Widersprüche halt, nemlichquundo, cautione non interpoiita, de damno praeterito cavendum,oiler quando hoc diimiiuiii tarciendum sit! —r Es dilfcrircu ihmzufolge besonders 1. 6. 1. 7. §. 2. 1. 8 u. 1. l J. pr. Aller-dings .scheint auf den ersten Anblick hier gar kein Zusam-menhang zu sein, allein ich halte, es doch für nicht Unmöglichihn zu baden. Die 1. 4. h. t. lehrt uns, dass, um Schadenersatzdurch Ruin eines Gebäudes zu erhalten, cardio damiii infectidurchaus nolhwendig ist; ausserdem findet nur retenlio derruderum Statt. Die poxlulaliu war liier so wichtig, dass, wennder Magistrates, wo sie angebracht ward, nicht dafür sorgte,
er sogar mittels einer subsidiarischen Klage, haftete. Dies
■war die Hegel. In 1. 6. macht nun tlaj. eine, Bemerkung,die der Uehergang zur fernem, genauem Untersuchung über
die QDged.ach.te Frage ist; 1. 7. sagt zwar ganz unzweifel-haft, dass in dem Edicte blos von damnum infectum die,Hede sei , indem die ruina aedium der Noxa analog ZU bc-Urtheilen sei ; indessen Hess eben dieser Umstand es fühlen,dass für bestimmte Fälle (loch eine Ausnahme gemacht wer-den müsse. Des Julianus Meinung, die am weitläufigstenausgeführt ist, zeigt dies ganz deutlich, wenn man einige Aus-drücke richtig versteht; in I. 7. beantwortet er die Frage,welche ihm vorgelegt worden, mit Hücksieht auf die allgemeineHegel. Des Gaj, Meinung 1. 8. sucht nun auf die Ausnahmeaufmerksam zu machen, und .steht allerdings etwas isolirt;
das quod zu Anfang geht offenbar auf die in I. 7 gedachtecaulio danini praeterüi. Wahrscheinlich fand sieb keine bessereAnknüpfung bei Zusammenstellung der CompHatiun. is'un tritt