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4 (1832)
Entstehung
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Pandect. L. XXXIX. Tit. 2, De damno infeclo etc.

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Bürgschaft geleistet wird, so werde ich ihn inden Mitbesitz der Sache, wegen welcher die Si-cherheitsleistung- verlangt wird, und wenn mirder Anspruch gerecht scheint, auch in den allei-nigen Besitz derselben einweisen. Gegen Denje-nigen, welcher weder Sicherheit leistet, noch denMitbesitz, noch den alleinigen Besitz gestattet,Werde ich eine Klage verleihen: dass er so vielgewährt, als er gewähren müsste, wenn für dieSache nach meinem Beschlüsse, oder nach demBeschlüsse jener Obrigkeit, welcher des fallsdie mir zuständige Gerichtsbarkeit übertragenist, Sicherheit geleistet worden wäre. Wenn we-gen jener Sache, in deren Mitbesitz ich einwei-sen werde, von dem Besitzer keine Bürgschaftfür den drohenden Schaden gestellt wird, sowerde ich Demjenigen, welchem keine Bürg-schaft geleistet wird, den alleinigen Besitz ein-räumen." §. 1. Dieses Edict sorgt für einen noch nicht ge-schehenen Scbaden, während die übrigen Klagen den Ersatzvon Beschädigungen, die bereits geschehen sind, bezwecken,wie bei der Klage aus dem Aquilisclien Gesetze, und ande-ren, Ueber einen bereits geschehenen Schaden aber wird nichtsim Edict verordnet. Denn da TJiiere, Welche einon Schadenangerichtet haben, uns keine weitere Verbindlichkeit aufzubür-den pflegen, als 22 ) dass wir sie an Schadens Statt ausliefern,so dürfen uns leblose Gegenstände um so weniger eine wei-tere Verbindlichkeit aufbürden; zumal da lebende Wesen,welche Schaden veranlasst haben, selbst noch existiren, Häu-ser aber, wenn sie durch ihren Einsturz Schaden verursachthaben, zu sein aufhören. §, 2. Daher entsteht die Frage,ob, wenn ein Haus vor der Sicherheitsleistung eingefallen ist,und der Eigenthümer die Trümmer nicht wegschaffen will,und sie aufgibt, eine Klage wider ihn Statt linde? Und daJuli an us gefragt worden, „wenn vor der Sicherheitsleislmig

wegen drohenden Schadens ein schadhaftes Haus eingefallen

sei, was Der thun müsste, auf dessen Haus die Trümmer ge-fallen seien, um Schadenersatz zu erhalten?" so gab er zun»Gutachten: wenn der Hauseigenthümer die Trümmer wegräu-men wolle, so müsse man es ihm lediglich unter der Bedin-gung gestatten, dass er Alles, d. h. auch das, was unbrauch-bar sei, wegschaffe: und derselbe sei nicht jinr für den zu-künftigen , sondern auch für den geschehenen Schaden Sichei--

22) TJnscr Text hat hier einen Druckfehler, quam statt quam.

A. d. H.