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Pandect. L. XXXIX. Tit. 2. De damno infecto etc.
Macht gestanden, vom Prä'tor oder Präsidenten die Einweisungin den Mitbesitz zu begehren. §. 10. Diese Klage aber wird,da sie den Schadenersatz bezweckt, sowohl dem Erben als.auch gegen den Erben zustehen und immerwährend dauern.
5. PAUL. lib. I. ad Ed. — Die vom Prätor ausgehende!Einweisung hat die Wirkung, dass der in den Besitz Einge-wiesene auch die »Sache innerhalb des Zeitraumes der ordent-lichen Ersitzung eigenthümlich erwerben kann. §. 1. Wennder Eigentliüiner, welche Sicherheit leisten müssen, Mehreresind und Einer keine Sicherheit leistet, so wird die Besitz-einweisung in dessen Antheil Statt haben. Und im entge-gengesetzten Falle, wenn Mehrere sind, die Sicherheitsleistungverlangcn,uiid der Eine ein Haus von höherem, der Anderevon geringerem Werthe hat, oder die Häuser eines und des-selben Besitzers mehrere Theile von ungleichem Werthe ha-ben; so wird dennoch nicht Jeder derselben nach Verhältnissder Grösse seines Eigenthums, sondern Alle gleichmässig inden Mitbesitz eingewiesen werden. §. 2. Wenn sowohl derEigenthiüner als auch der Nutzniesser Sicherheitsleistung be-gehren, so müssen Beide gehört werden: denn dem Verspre-cher widerfährt dadurch ja kein Unrecht, indem er einem Je-den mehr nicht, als dessen Interesse, zu gewähren hat.
6. GAJ. lib. I. ad Ed. prov. — Es trilft sich, dassmancbmal bei entstandenem Schaden uns keine Klage zustellt,wenn keine Sicherheit zuvor bestellt whrden ist: wie wenndas baufällige Haus des Nachbars auf mein Haus gefallen ist :so, dass die Meisten dafür halten, es könne derselbe nicht ein-mal gezwuugen werden, die Trümmer wegzuräumen, Wenner anders Alles, was da liegt, aufgiebt.
7. ULP. lib. LHI. ad Ed. — Der Prätor sagt: „Für
einen drobendeu Schaden werde ich an Denjeni-gen Sicherheit zu leisten befehlen, und zwar,wenn dieselbe in eig-enem Namen gestellt wird,durch ein blosses V erprechen, wenn in fremdemName«, durch Bürgen, welcher geschworen, dasser sie nicht aus Chikano verlange, oder dass Der-jenige, in dessen Namen er klagt, bis zu jenerZeit, die ich nach Untersuchung der Sache be-stimmen werde, dieselbe fordern werde. Wennein Streit obwaltet, ob der Sicherheit LeistendeEigentliüiner sei, oder nicht, so werde ich unterBedingung Bürgschaft zu stellen befehlen. We-gen eines solchen Bauwerks, das an einem öffent-lichen FlilSS oder dessen Ufer unternommen wird,werde ich auf zehen Jahre Bürgschaft zu steilenbefehle". Wenn Einem auf diese Weise keine