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4 (1832)
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Pandkct. lt. XXXIX. Tit. 2. De damno infccto etc.'

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gen dro-i Prätor■in Falleiir ange-artrag-eu,im infe-

einweisung; das Uebrige hat er seiner Gerichtsbarkeit vor Be-halten. §. 4. Wenn vielleicht bei der Verweigerung der Si-cherheitsleistung' beharret wird, so werden nicht die Dumnvi-ren, sondern der Prätor oder der Präsident in den alleinigenBesitz einweisen, Avas nach Untersuchung der Sache zu ge-schehen pflegt: ebenso, nach Befand, die gänzliche Auswei-sung- [des Beklagten] aussprechen. §. 5. Der Prätor sagt,Indem ich Demjenigen, -welcher abwesend ist,zuvor im Hanse Anzeige Ell machen 21 ) befehle.Als abwesend wird überhaupt Derjenige betrachtet, welcher«icht bei Gericht ist. Dieser Meinung schliesst sich auchPomponins an. Schonend befiehlt aber der Prätor, im HanseAnzeige zn machen, nicht den Beklagten aus seinem Hausezu holen. Aber: dass die Anzeige im Hanse, woriner lebt, gemacht werden solle, ist so zu verstehen,dass, wenn er auch in einem fremden Hause -wohnt, dort ihmdie Anzeige gemacht werden kann. Hat er keine Wohnung,so wird die Anzeige bei dem Gebäude selbst, oder an seinenweschäftsbesorger, oder -wenigstens an die Miethlcute gemachtwerden müssen. §. 6. Es ist aber anzunehmen, dass der Prä-tor so oft die Anzeige fordert, als Jemand da ist, an den siegemacht werden kann. Uebrigens wenn ein Solcher nicht vor-handen, z. ]}. wenn es ein zn einer Erbschaft gehöriges Haus,und die Erbschaft noch nicht angetreten ist, oder wenn keinEibe da ist, auch das Haus nicht bewohnt wird, so erleidetdieser Theil des Edicts keine Anwendung. Doch ist es si-cherer, die Klageschrift am Hause selbst anzuheften: denn esist möglich, dass auf eine solche Aufforderung sich ein Ver-treter einstellt. §. 7. Gegen diejenige [Obrigkeit], welche et-was von dem oben Beschriebenen versäumt hat, findet eineKlage auf den Betrag der Sache statt, für welche die Sicher-heit wegen drohenden Schadens nicht geleistet -worden ist;dies ist nicht von dem Werth der Sache, sondern \on demInteresse zu verstehen, und bezweckt den Schadenersatz,keine Strafe. §.8. Dieses Rechtsmittel ist aber an die be-stimmte Bedingung geknüpft, wenn geklagt worden ist! sonstkann Derjenige, der nicht geklagt hat, davon keinen Gebrauchmachen. Klagen im eigentlichen Sinne aber heisst vor Ge-richt fordern, und nicht anderswo. §. 9. Wenn eine Moni*cipalstadt so nahe an Iloin liegt, dass, wenn die Orlsobrig--keit die Sache versäumt., der Prätor oder Präsident angegan-gen werden kann: so lässt sich behaupten, es falle diese Klagewider die Ortsobrigkeit weg, wio wenn das Interesse desKlägers nicht beeinträchtigt worden wäre, da es in Deiner

21) Glück's Comraent. Bd. XXV11I. S. 00.