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PasMCT. L. XXXIX. Tit. 2. De damno infecto etc.
bindlich, welcher jenen Platz besitzt, in Bezug 1 auf welchenEinspruch wegen des Neubaues getiuui worden ist.
Zweiter Titc].
De damno infecto et de suggrundijs et protectiom'bus.(Von dem drohenden Schaden, den Wetterdächern und den Vor-dächern.
i. ULP. lib, I. ad Ed. — Wenn die Klage wegen dro-henden Schadens Beschleunigung verlangt, und dem Prätordie Verzögerung gefährlich scheint, wenn er in diesem Fallesich die Gerichtsbarkeit vorbehielte, so wird er es für ange-messen halten, dieselbe den Municipalobrigkeitcn zu übertragen«
2. GAJ. lib. XXVIII. ad Ed. jtrov. — Damnum. infe*dum (drohender Schaden) ist ein noch nicht geschehenerSchaden, den wir zu erleiden fürchten.
3. PAUL. lib. XLVII. ad Ed. — Die Wörter damnumund damnatio (Schaden und Beschädigung) stammen von ad-emptt'o (Entziehung) und gleichsam deminutio (Verringerung-)des Vermögens.
4. ULP. üb. I. ad Ed. — Wenn der für die Sicherheits-leistung- festgesetzte Termin zu Ende geht, so liegt es deinPrätor oder dem Präsidenten ob, dieselbe nach Befund entwe-der zu erneuern, oder den Termin zu verlängern: und wenndie Sache eine örtliche Untersuchung- erheischt, sie an die Mu-nicipalobrigkeit zu verweisen. §. 1. Wenn innerhalb der vomPrätor festzusetzenden Frist die Sicherheit nicht geleistet wird,so muss [der Kläger] in den Mitbesitz^ 0 ) derselben Sacheeingesetzf werden. Der Ausdruck derselben Sache ist sozu verstehen, es mag die ganze Sache, oder ein Theil derSache sein. ^. 2. Kann aber Derjenige, welcher [die Einwei-sung] nicht zulässt, auch mit Pfändung von den Obrigkeitengestraft werden? Ich glaube nicht: sondern er wird mit derKlage auf das Geschehene belangt werden müssen. Dennauch w r enn der vom Prätor Eingewiesene nicht zugelassenwird, muss man die peinliche Klage anstellen. §. 3. ZweiSachen also hat der Prätor oder der Präsident den Municipal-obrigkeiten aufgetragen, (he Sicherheitsleistung imd Besitz -
20) I)io Immission esc primo decrela wurde, wo es der Gegensatzbeider Immissionsarten nothwendig machte, mit „Einsetzungoder Einweisung in den Mitbesitz," jene ex seeundo decretohingegen mit „Einsetzung- oder Einweisung in den alleinigenBesitz" übersetzt.
Thihaut, System des Pand.-Rechts. §.588, — SonstWurde für beide iler Ausdruck „Einsetzung oder Einweisungin den Besitz" gebraucht.