Pandkct. L. XXXIX. Tit. i. Dt operit novi nunviatione.
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kannt, oder die Einlassung' verweigert werden, so verfallt dieStipulation dahin, dass nach dem Ermessen eines rechtlichenMannes die Sache in den vorigen Stand wiederhergestelltwird. Geschieht die Wiederherstellung nicht auf diese Weise,so wird [der Nunciat] so viel in Gclde, als das Interesse be-trügt, bezahlen müssen, wenn dies der Klager verlangt. §. o.Es wurde die Frage gestellt, oh, wenn mehrere Eigenthumcrbauen, Alle Sicherheit leisten müssen? Und Labeo sagt,Einer müsse Sicherheit leisten: weil die Wiederherstellungdes vorigen Zustandes nicht theilweise geschehen könne. §. b.Derselbe sagt, wenn auch Mehrere Einspruch wegen emesNeubaues thun, so müsse gesorgt werden, dass E.nem Ncher-heit geleistet werde, wenn sie sich darüber verengen. Kommtaber eine solche Uebereinkunft nicht zu Stande, so wird auchjedem Einzelnen Sicherheit geleistet werden musseu. §. 7.Derselbe sagt, es müsse der Stipulation beigesetzt werden,dass das Interesse eines Jeden von ihnen vergütet werden(solle, wenn sie das vorziehe..; übrigens, sagt er, wenn m uerArt Sicherheit geleistet worden: SovieldcrWerlhderSache beträgt, wird ein Zweifel darüber entstehen, obdiese Worte auf den Werth des ganzen Gegenstandes zu be-ziehen sind, oder nur aul das Interesse Dessen, der stipiuirt lIch bin der Meinung, auch wenn [nur] Einem in der ArtSicherheit gestellt worden: Soviel der Werth der Stä-che beträgt, lasse sich die Zulänglichkeit der Stipulationvertheidigen-, denn sie wird auf den Werth des [ganzen]Werks bezogen. __ , .
2'L MARCELL. lib. XV. Dfg. — Wenn Jemand, demEinspruch wegen eines Neubaues gethan worden war, vor He-mission des Einspruches und nach Vollendung des Baue* ge-storben ist, so braucht sein Erbe dem Gegner [blos] zu ge-statten, das Werk niederzureissen: denn die Strafe Dessen,welcher dem Edicte zuwidergehandelt hat, besteht «beu mder Niederreissung des Baues [auf seine Kosten]; etwas Wei-teres an Strafe hat über der Erbe bei der Kechtsuachtolgenicht zu übernehmen.
23. JAVOJLEN. lib. VII. Ejnstol. — Jemand, welchemEinspruch wegen eines Neubaues gethan worden war, ver-kaufte das Grundstück; der Käufer setzte den Bau fort: glaubstDu, dass der Käufer, oder dass der Verkäufer, insofern demEdicte zuwidergehandelt worden, haften müsse? Das Gut-achten war: Wenn Einspruch wegen eines Neubaues getbauworden ist, so haftet der Käufer, d. h. der Eigentümer derGrundstücke, dafür , wenn der Bau fortgesetzt wurde: weilder Einspruch gegen den Bau selbst und nicht gegen eine[bestimmte] Person geschieht; und demnach ist Derjenige rer-