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4 (1832)
Entstehung
Seite
20
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20 Pandkct. L. XXXIX. Tit. 1. De opcris novi nunciali'one.

Iiimlert. hat, so steht, dem Eigcnthiimcr das Interdict Was mitGewalt «der heimlich zu.

18. PAP1N. üb. IIT. Quacst Wird bei einem Mehre-ren gehörigen Hanse Einem [der Miteigenthtüner] Einspruchwegen eines Neubaues gelhan, so wird der Einspruch filr Alle

verbindlich sein, Wenn anders der Ben mit Zustin.....mg Aller

aufgeführt wird: haben aber Einige keine Kenntniss davon,so wird Derjenige, deV dem Edicte des Prä'tbrs /.uwidcrgehan-delt hat, anf das Ganze verpflichtet. §. 1. Auch thut et nichtszur Sache, -wessen Eigenthmn der Grund und Hoden ist, aufwelchem dev Ban errichtet wird: sondern Mos wer als Be-sitzer jenes Grand und Bodens vorgefunden wird; wenn nurin seinem Namen das Bauwerk aufgeführt wird.

19. PAUL. lib. VIII. Quaest. Zu bemerken ist, dass,wenn die Geltendmachung des Einspruches wegen eines Neu-baues versagt wird, nichtsdestow r eniger die andern gesctz-ma'ssig'cn Klagen lUlgegchmälert bleiben; so wie sie es auchin den Fällen hleiben, wenn vom Anfang an der Prätor denEinspruch wegen eines Neubaues versagt.

20. ULP. üb. LXXI. ad Ed. Der Prätor sagt: anwelchem Orte Einspruch geschehen, dass ein neu-es Gauwerk, worüber es sich handelt, nicht ge-schehe, was an diesem Orte yor erfolgter Remis-sion des Einspruchs, oder bevor die Sache nichtso gestaltet ist, dass die Remission erfolgen muss,geschehen ist, das sollst Dn in den vorigen »Standwiederherstellen. §. 1. Dieses Interdict ist ausfolgen-den Gründen gegeben. Jn dem Edicte ist ausdrücklich ver-ordnet, dass nach dem Einsprüche wegen eines Neubaues mitdem Bauwerke nicht fortgefahren werden darf, bevor nichtentweder die Remission des Einspruchs erfolgt, oder anstattder Reinission des Einspruches Bürgschaft für die Wiederher-hcrstelftuig des vorigen Znstandes geleistet wird. Wer alsomit. dem Gau fortfährt, wird, wenn er auch ein Recht zu derBaiiunternehntiing gehabt, dennoch so angesehen, als handle erdem Atisspruch des Prä'torS zuwider! und deshalb wird er zur

Niederrelssuiig angehalten. §. 2. Es mag' nun aber der Ort,

WO Einspruch wegen eines Neubaues gethau Worden, leer,oder darauf gebaut sein, so hat das interdict auf gleiche WeiseStatt. §. 3. Der Prätor sagt: Was geschehen ist, dassollst Du in den. vorigen Zustand w i ederher stel-len. Also befiehlt er die Wiederherstellung des früheren Zu-standes; und es macht keinen Unterschied, ob es mit Rechtgeschehen, oder nicht; es mag' mit Recht, oder nicht mit Rechtgeschehen sein, so wird das Interdict Anwendung finden.§. 4. Was also vor der Remission, oder dem, was anstatt der