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Pandect. L. XXXIX. Tit. 1. De operit novi nunciatione. 19
aber der Eigenthümer nach Verlauf jener Zeit Einspruch we-gen des Neubaues thut, so verfallt solche nicht. Denn auchdem Eigenthihner ist, wenn er einmal Einspruch wegen desNeubaues gethan hat, nicht gestattet, noch ein Mal Einspruchwegen des Neubaues zu thun, so lange die in Folge des Ein-spruches wegen eines Neubaues eingegangene Stipulation nochbesteht, §. 2. Wenn bei der Remission von Seiten Dessen,«er Einspruch wegen eines Neubaues gethan hat, ein Geschäfts-besorger auftritt, so muss der Prätor darauf sehen, dass keinfalscher Geschäftsbesorger dem nbweseuden [Eigeiilhiiiner]Schaden bring*, da es unrecht wäre, durch jeden sich Einmi-schenden die Kechtswohltliat des Prätors zu verlieren.
14. Iiiem üb. XLIX. J)fg. — Wer einen Fabrweg hat,richtet nichts aus, wenn er Demjenigen Einspruch wegen ei-nes Neubaues thut, der auf dem Fahrwege baut; aber auf dieDienstbarkeit seine Klage zu erheben, bleibt ihm unbenommen.
15. AFRJCAN. lib. IX. Qiiaest. — Wenn Jemand sei-nem Nachbar, bevor derselbe gebaut hat, das Recht, sein Haushoher zu bauen, klagend bestreitet, und dieser sieh auf dieKlage nicht einlässt, so, sagt er, habe der Richter nichtsAnderes zu thun, als den Beklagten zur Sicherheitsleistunr-anzuhalten, dass er nicht eher bauen werde, bis er seinerSeits seine Befugniss, höher zu bauen, klagbar gemacht habe.Derselbe behauptet im entgegengesetzten Falle, wenn Jemandklagen wolle, dass er das Recht habe, wider den Willen sei-nes Gegners höher zu bauen, und dieser sich nicht eiulasse,so werde es eben so in der Pflicht des Richters liegen, denGegner zur Sicherheitsbestellung' anzuhalten, dass er wederEinspruch wegen eines Neubaues thun, noch ihn im Bauengewaltsamer Weise stören wolle. Und auf solche Weise wirdDerjenige, welcher sich auf die Klage nicht einlässt, insoferngestraft werden, dass er sein Recht beweisen muss: denn«lies heisst, die Rolle des Klägers übernehmen.
W. ULP. lib. XIII. ad Ed. — Wenn der Prätor denEinspruch wegen eines Neubaues angeordnet, und darauf ihnwiederaufgehoben hat, so kann aus dem früheren Einsprüchekeine Klage erhoben werden, als sei gegen dessen Ausspruchgehandelt worden.
17. PAUL. lib. LVII. ad Ed. — Wenn der Geschäfts-besorger Jemanden an der Unternehmung eines Neubaues Ver-
führer A. vom Nunciaten C, aus der demselben geleistetenCautio de ralo, belangt «erden. Thut B. aber nach Verlauf
i'ener drei Monate. Einspruch, so hat der Geschäftsführer A.;eine weitere Haftung aus der geleisteten Cautio de rato.
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