Druckschrift 
4 (1832)
Entstehung
Seite
18
Einzelbild herunterladen
 

j8 Pandect. L. XXXIX. Tit. 1. De operii novi nunciatione.

welche in dieser Sache gemacht -wird, auch des Erben Er-wähnung' geschieht.

9. GAJ. ad Ed. Urb. tit. de op. n. n. Dem Gläubi-ger, welchem ein Grundstück verpfändet ist, wuss gestattetwerden, wegen eines Rechts, d. i. wegen einer Dienstbar-keit 13 ), gegen einen Neubau Einspruch zu thun: denn ihmWird auch die Klage auf die Dienstbarkeit crtheilt.

10. ULP. lib. XLV. ad Sabin. Der Einspruch we-gen eines Neubaues -wird gegen die Sache, nicht gegen diePerson gethan. Daher kann auch einem Wahnsinnigen undeinem Rinde Einspruch wegen eines Neubaues gethan wer-den, ohne dass die Ermächtigung des Vormunds bei diesemEinspruch erheischt wird.

11. PAUL. lib. XI. ad Sabin. Denn wenn der Ein-spruch nur Einem, der Begriffe hat, z. B. einein Handwcrlts-jnniine gemacht worden ist, so verpflichtet er das Kind undden Wahnsinnigen.

12. In km lib. XIII. ad Sabin. Wenn in Folge des Ein-spruches wegen eines Neubaues Sicherheit geleistet wird ii ) tso verfällt die Stipulation auf so viel, als zuerkannt worden.

13. JULIAN, lib. XLI. Dig. Wenn ein Geschäft sbe-|prger Einspruch wegen eines Neubaues thut, und Bürgschaftleistet, dass der Eigenthüiner seine Genehmigung ertheilenwerde, so wird auch die Remission auf die Person des Ei-genthümers bezogen. §. 1. Wenn der Eigenthüiner innerhalbder Zeit, 'welche die, in Folge des Einspruches vvegen einesNeubaues, getroffene Stipulation begreift, Einspruch wegendes Neubaues gethan hat, so verfällt die Stipulation^); wenn

13) Die «lern Pfandobjeotc auf jene Besitzung zustellt, woraufder Neubau unternommen weiden soll. ,

14) Nenilich vom JVunciatcn, und zwar dafür, dass im Falle de*künftigen Unterliegens der Neubau niedergerissen und deralte Zustand wiederhergestellt werden solle.

iS) Ks ist in diesem Paragraphen von 7.wei verschiedenen Stipu-lationen, d. hi SichclheitsbestelUingen durch Stipulatin, dieRede. Unter der ersteren ist die -vom Nunciaten geleisteteCarrion, im Falle des künftigen Unterliegens, den alten Zu-stand wiederherzustellen, zu verstehen, unter der zweitenaber die von dem Geschäftsführer dafür gestellte Sicherheit,dass der Geschäftsherr seine Genehmigung zum Einsprücheertheilen 1 werde. Demnach dürfte der hier unterstellte l«';illfolgender sein: A. hat, als Geschäftsführer des 1?., dem C. Ein-spruch wegen eines Neubaues gethan und ihm Caution gelei-stet, dass B. den Einspruch genehmigen werde. C. leistet,auf die Dauer, z. B. von drei Monaten, Sicherheit, im Falledes künftigen Unterliegens den alten Zustand wiederherzu-stellen. Wenn nun innerhalb dieser drei Monate B. dem C.Einspruch wegen des Neubaues thut, so kann der GeschiifU-

wBHanBs

MMWMmn