640 Codex. L. XII. Tit. 3. De consuliüus, et non spargendis etc.
die Verwaltern!? der prütorianischen Prü'fectur im Orient, oderiu lllyrien, oder der Präfectur der Stadt, oder das Atnt einesMagister mililwn oder eines Magister ojjiciorum, nämlichals wirklich angestellter Beamter, geführt hat, so dais es nursolchen Personen, gleichviel, ob während sie die Verwaltungnoch führen, oder nachher, erlaubt sein soll, die patricischeWürde zu erlangen, wenn dies nämlich Unserer Majestät be-liebt haben wird. Weil Wir aber für diese glorreiche Slad'iwelche die Hauptstadt des Erdkreises ist, in jeder Hinsichtsorgen zu müssen glauben, so finden Wir für gut, dass AI' 8iusgesainmt, welche künftighin durch die Kaiserliche Gnademit den Zeichen des Ehrencousiilnls geziert werden, hundertPfund Goldes zur Ausbesserung der öffentlichen Wasserleitungbeitragen sollen, ganz so, wie Diejenigen, welche sich derwirklichen Verwaltung des consulariscfien Amtes wahrend <l erZeit eines Jahres rühmen können. Denn auch ihnen ist e »von Nutzen, das» die reichblühende Stadt, durch ein freige-biges Geschenk von hundert Pfund Goldes unterstützt, fühle»dass ein Ehrencoiisulat vorhanden sei.
4. Uers. an Scbasti anus, Praef. Pr.Wir verordnen, dass allen (,'onsiilaren ' ■') (vir. cxcelleii'tiss.), welche es schon sind oder später sein werden , die ge-setzliche Befuguiss ertheilt werden soll, auch öffentliche [Auf-züge] zu zeigen , und wirklich ein Jahr lang das ('onsnlat f"führen, wenn sie es nämlich [dieses Amt durch] einen Kai*'' r 'liehen Ausspruch erhalten haben, so dass sie, wenn der öfleiit-liche Aufzug, zu welchem sie das Recht erhalten haben, ge-halten worden ist, nicht etwas JVeues oder Etwas, wa» *'"'noch nicht hätten , zu erlangen , sondern vielmehr das Red''des Consulats, welches ihnen ihre Würde als Consularen ei»Mal ertheilt hatte, zum zweiten Mal durch die Wohllhat <'"*öffentlichen Aulzugs erhalten zu haben scheinen sollen '''), >""v
13) Unter den consulares sind in dieser Stelle nicht, wie sonstgewöhnlich, gewesene Cousiiln, sondern Ehrenconsuln (hoi»>'rarii consules) zu verstehen, welche zwar die consular" 1orname.nta s. insignia, nicht aber das Amt selbst erhalten ha-ben. Vergl. Cujac. Comm. ad h. I. p. 279. u. Heinecc.«<*Bris son. s, h- v. -.
14) Die gewöhnliche Lesart ist: sed sonsulatus jus, quod setndeis consularis deiularit processio, ilerassn bevejicio videnttt" r 'Allein diese Lesart kann nicht richtig sein, da die Khreucou-suln die consularis jrrocessio erst, nachdem sie schon vorherden lionorarius consu/atuji erlangt hatten, in Folge dieser Ver-ordnung sollen vornehmen dürfen, dieselbe ihnen also da»consutatus jus nicht zum ersten Mal ertheilt, sondern viel-mehr zum zweiten Male gegeben zu habeu scheint. Es ver-