Codex. L. XI. Tit. 72. Quibus ad conduct. etc. Tit. 73. 627
Zweiundsiebenzigster Titel.
Quibus ad c ondnc I ionem pr aediorum fi s -c al i u m ac c e dcre no n licet,
(ffem verboten ist, fiscalische Grundstücke in PaclU zunehmen.)
*• I). K. Aread. u. Honor. an Nestor., L'omes des Kai-serlichen Privatvermogens.
Kein Palalinus, der bei der Verwaltung Unseres Privat-vermögens angestellt ist, soll Maineng einer Pacht in eigener"ei-sou oJer durch einen Dritten Besitzungen der Art in Pacht'•ehmen dürfen, indem Wir auch weder einem Soldaten nochhinein Decurionen dies gestatten. Geg. d. 27. Juli 401, n» d.C. Vinceut. u. Fravitta.
Dreiundsiebenzigster Titel.
*» e coli atione fundorum J"is c alium v el r ei
V r i v a t a c v el d omini c a e , v el civitatis v cl
templorum.
Gfofi der Steuerpflicht fiscaiischer Grundstücke oder solcher des
Kaiserlichen Privat - und Chatoullevermögens , oder der Städte
oder Tempel.)
1. D. K. Arcad. u. Honor. an Firmin., Comes desStaatsschatzes.
Wir ertheilen den Unterbeamten der ordentlichen Rich-^ r 1 ) sowie den ProvincialstaUhaltern selbst die Befugnis«,"ie Kaiserlichen Actoren oder Pächter [wegen ihrer Schulden]'"»zugreifen, jedoch dergestalt, dasg sie den Rationalen Unse-'"• ! » Privatvermögens zur Einziehung der fiscalischeu Schuldenbeistand leisten müssen.
2. Die*, an Messala, Praef. Pr.Die Palatinen, welche vom Comes des Kaiserlichen Pii-v atscbatzes mit öffentlichen Schreiben abgeschickt werden, die^'atthalter daran zu erinnern, die Uns gebührenden Gefällev °" den Grundstücken Unseres Privatvermogens schneller ein-ziehen, befehlen Wir, sollen sich mit der grö'ssten Vorsichtbenehmen. Wenn sie sich tadelnswürdig aufgeführt haben,So Soll über ihre Namen an dich Seiten der Statthalter Bericht^stattet werden, damit wider sie die strengste Strafe verhängtWerde.
3. Dies. u. Theodos. an Petronius, Praef. Pr.Alle Grundstücke, sowohl diejenigen, welche vor diesem
4) Der Präsidenten.
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