616 Codex. L. XI. TU. 04. De collaiionc fundontm clc.
Antheils oder auf das Ganze in Anspruch genommen werden,■wie jeden Privatmann die Nothwendigkeit des Beitrags zu öf-fentlichen Abgaben bindet. Geg. d. 28. März 362. u. d. C.Mamertiu. u. Nevitta.
4. D.K.Valentinian. u. Valens an Germania it., Comesdes Staatsschatzes.Man hat als Regel angenommen, dass die Besitzer vonKrön- und Erbineiergütern nach Belieben zu jeder Zeit, sovielals sie eben au Pachten vorrä'thig haben, au die Amtsutelledes Katioualis abführen mögen, vorausgesetzt, dass es alljähr-lich in niebt mebr als drei Terminen geschieht, nud von dem-selben dann an dem nämlichen Tage über das Empfangene dieÜbliche Quittung erhalten, doch inuss die ganze Summe biszum dreizehnten Januar jedesmal an die öffentlichen Gasse"abgetragen sein; es soll auch das Unterbeamtenpersonalu dieschwerste Strafe treffen, wenn es Jemandem, der, es sei, Wwelcher Zeit im Jahre da wolle, sobald er nur nicht mit derAbtragung öfter als dreimal kommt, zahlen will, die Annahmeverweigert, oder mit Ausstellung der Quittung gezögert hat.Hierüber sollen die Besitzer vor den Curatoren oder den M a "gistraten, oder welchen andern Beamten es sei, die sich allerOrten aufhalten, und die Befugnis» zur Aufnahme von Proto-kollen haben, Anzeige machen dürfen, damit sowohl die G"*Verschämtheit des Unterbeamtenpersonales ermittelt werde, wel-ches in Strafe zu nehmen ist, als auch für sie selbst gesorgtsein möge. Geg. zu Remi d. 19. Decbr. 366. u. d. C. Gra-tian. u. Dagalaiphus.
5. D. K, Arcad. u. Ilonor. an 3Iessala, Praef. Pf-Es soll in allen Provinzen der Canon von den Krongüterndurch die Statthalter fl0 ) eingezogen, und was eingezogen \\'<> r 'den, abgeliefert werden. Die gedachten Statthalter mögen aberwissen, dass sie von dem Unserer Privatcasse gebührende«Canon, oder dem, was aus diesen Einnahmezweigen eiukoininf)nichts zu andern Bedürfnissen verwenden dürfen, wenn sienicht ihre Willkühr durch die schwerste Strafe büssen wolle' 1.Geg. zu Mailand d. 26. Juni 399. u. d. C. Theodor.
90; Ordinarü judkes, S. G oth. I. I. XII. Q. 3.