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6 (1832)
Entstehung
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534
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Codex. L. XF. Tit. 5. De naufragiis.

Ständigere Wissenschaft haben, befragt werden 2 °) ; sind dies«ums Leben gekommen, so soll die Vernehmung auf Andereausgedehnt werden. Wenn Alle im Sturme umgekommenBind, so sollen die Kinder der Matrosen oder Sleuerinäiiuervor Gericht gestellt, über deren Untergang befragt werden,von denen der Schiffchen: augiebt , dass nie beim Schiffbruchums Leben gekommen seien. Im Uebrigen soll die Nolhw« n "digkeit zur Befrachtung vom ersten April bis zum ersten Oc<°"her fortan beobachtet werden. Geg. zu Trier d. 6. Febr. 380.u. d. C. Gratian. V. u. Theo dos. I.

4. D. K. Valentin., Theodos. u. Arcad. an Taiian >Praef. Fr.In Betreff dessen, was einmal von den Steuerpflichtige»erlegt, in einem Schiffbruch untergegangen ist, wollen Wir ""den Grundbesitzern, sie seien Senatoren oder Privatleute, keu ,eGemeinschaft [insofern] haben, [dass sie die Hälfte tragen «"'""ten] 21 ), oder »ie irgend eine Gefahr treffe. Geg. zu Con-stant. d. 18. Juli 391. u. d. C. Tatiaii. u. Symm.

5. D. K. Honor. u. Theo dos. an die Schiffsherren in

Africa. n. A.:

Betreffs der gesunkenen Schiffe verordnen W^r, die daüber Statt findeudeu Verhandlungen bei offenen Thüren 'Statt finden zu lassen. Und wenn Jemand befunden wird, din Fällen der Art etwas angenommen 23 ) hat, so soll der 3 ,aLaller, vor dem sich darüber Gewissheit ergeben, freie " eV Thaben, auf Anklage derer, welche beraubt worden , nach"sehen der Person Geldbussen auszusprechen, abzusetzen 24 ) "zu verbannen. Wenn aber die Richter, welche solche A'JSlegenheiten zu untersuchen haben , durch Einreichung «'"Schreibens oder eines förmlichen Antrags 2 s ) dazu aufgefo r< * e »innerhalb Jahresfrist diese Sachen zum Verhör zu ziehen ^ eabsäumt haben, und dieser Zeitraum verstrichen ist, so sollUntersuchungsrichter der Nachtheil treffen, dass nach Toru '!j! S j | .Freisprechung des Schiffshenn wegen des Versehens des * i,cters, dieser selbst die Hälfte der Ladung, deren Verlust ^erweisen Antrag auf Untersuchung, vorausgesetzt, d ass eggesetzinässigen Zeit geschehen, gestellt worden, *" er * e

20) Jmmoretur, s. Cujac. ad h. 7. und die Glosse. u c her

21) Goth. ad Cod Th. XIII. 9. 4. Ebenda ist ausf"""bestimmt, wer den Schaden trage. . ro s l.<i-

22) Levato velo, wie alle judicia publica s. Goth. '' f »

23) Ob inlroitum, oder alfa simitia exigens, s. Goth. l-

24) Officiales sind gemeint,

25) FUnaria interpellalio, s. Goth. I. Z.