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6 (1832)
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499
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Codkx. L. X. Tit. 47. De eoccusationibus munerum. 499

sich Berufenen 31 ) nichts beitragen. Dies soll jedoch nur den-jenigen Vermögen von Vortheil sein, welche die Würde im••geilen IVameu zu besitzen scheinen * 4 ). Auch erstrecken^Vir auf die, welche eine ähnliche Würde bekleidet haben,eiue allgemeine Bevorrechtung [in Ansehung der Befreiung]Von der Leistung der niederen Lasten. Geg. d. 10. Decbr.3 82. u. d. C. Anton., u. Syagr.

13 » 1). K- Valentin., Theodos. u. Arcad. an Xeoter.,l'racf. Pr.

Die nur den Personen ertheilte Befreiung von niederenLasten kann auf Erben und Nachfolger nicht übergeben. Denne " kann Daxjenige nicht von immerwährender Dauer sein,V*ovou es klar ist, dass Wir es nicht Sachen, gondern Perso-j'eu in Betracht ihrer Würde und Staatsdienstes zugestanden{•»hen. Geg. zu Mailand d. 15. Mai 385. n. d. C. Arcad.*• «. Bauto.

14. Dies, an Tatian., Praef. Pr d. Orient.Das Gesetz, welches Wir über die ausserordentlichen und

"•edereru Amtslaiiteti, mit ausdrücklicher Nahinhaflmachiing der

f* a »ten selbst, wie der Würden ohne alle Beschränkung er-a "sen haben, verordnen Wir hiermit, in Ansehung Derer, de-e " Unsere Gnade zu Theil geworden, dergestalt zu hallen,■tss 8 j ( . $0 | Ualler Goade nicht so lauge sie iu Dienst gestanden

J»ben, sondern so lange sie leben werden , gemessen sollen.

<f e ?- seh Mailand d. 22. März 391. n. i. C. Tatian. u.

*y'»>inach.

' &■ K. Arcad. u. Honof. an Messian., Com. d. Kais.Privatschalz.e$.

Wir befehlen andurch deutlich und bestimmt, dasg zu TJn-

■ ,n V ermö'geu gehörige LandgüJer, sie mögen unter dem Ti-

' der Pacht, oder vermöge immerwährenden Rechtes von

-'"siid innegehabt werden, etwas ausser den ordentlichen Ab-

p e " unter dein Namen eines Ueberausscbreibens oder von

/ * ats! g e 'dern, oder von den sonstigen niederem Amlslasten,

* en< * einer Art nicht übernehmen sollen. Denn dies ist so-

oul Ton j en verevv jgi en Kaisern bestimmt, als auch von

"serer Majestät erneuert worden. Jedweder Statthalter nun,

'&t\ ff/' <rc/ ' s '"d solche, die der Kaiser zu sich beruft.

'Die Würde wird also mit «lein Vermögen in dieser Be-^•ohiuijr zusammenhängend gedacht, und will dies soviel sa-£*."» dasg dies nur auf das eigene Vermögen der Würden-rager anwendbar sei, und nicht auch auf dag derer, diea . rc h sie die Würde und nicht durch sie ein Ver-^f 1 besitzen, also ihre Weiber und Kinder; s. Cnjac.

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