Druckschrift 
6 (1832)
Entstehung
Seite
418
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418 Codex. L. X. Tit. 6. De his qui expublicisrationibus etc. Tit.7.

2. D. K. Ilonor. u. Theodos. an Pallad. Praef. l' r -vom Orient.

Was der Fiscus einmal verkauft hat, das leidet die I» 1 '"liclikeit und Rechtlichkeit nicht, seinerseits wieder mnziistosseu'Geg. d. 1. Jan. 451. u. d. C. Martian. u. Adelpli.

Sechster Titel.

De his qui ex pulilicis raiionihus mutuam pectfnictm acceperunt.

{Von denen, die avs öffentlichen fassen ein Darlehn cmpfaitg cn

haben.)

1. I). K. Valentin, w. Valens an Probus, Praef. /'''Wer von den Fiscaleinbebern, Steuereinnehmern, Uii» erChatoulleverwaltern und den Subalternen der Kentbeamlen Gelauf Zins aufgenommen hat, der soll, wenn er darauf betrol' elworden, in Folge dieser Verordnung die Strafe des Vierftcl" 3erlegen. Geg. zu Trier d. 12. März 365. n. d. C. VaU"'tin. u. Vale ns.

2, D. K, Gratian., Valentin, u. Theodos. an Pall ad >

Praef. Pr.

Kund und zu wissen sei Jedermann, dass Niemandem *lauht sei, aus dem Kaiserlichen Schatz ein Darlehn in Geld* 'aufziinehinen. Hat aber Jemand aus Unsenn Schatz Geld z "Verwendung zu Privatzwecken heimlich oder gegen Hand»cl> rloder bloses Versprechen, und in der Absich/, es als Seh"''" 1zurückzahlen zu wollen, ohne Unsere Ermächtigung erha" e 'so soll er unter Confiscalion seines gesammten Vermögens ?'Strafe auf immer deportirt werden. Derjenige aber, wer J»vorbedachtem Schatze als sei er ein öffentlicher Gläubigemnndein Geld geliehen oder gegeben hat, der soll mi'Todesstrafe belegt werden. Geg. zu Heraclea d. 21. J«'i 3°ii. d. C. Eucüer. u. Syagr.

Siebeuter Titel.

Pocnis fiscalihus ereil itorcs praef d" 1

(Dass die Gläubiger den fiscalischen Strafen vorgehen)

1. D. K. Marceil. an Alexand, , .

Dem der [als Gläubiger] einen Anspruch erhebt 32 ) .die Einziehung der Strafe nachgesetzt. Gleich wie daher i» ,sehung des Nanptsfamines die Foderung des Fiscus vorg' 'innss nicksichtlich des dreifachen Betrages, der zur Strafe

31) Aurmti für Geld im Allgemeinen. ,Tili''

'.Vi) Heyn suam purscquentibtis ; es ist nicht von dingliche'gen die Rede, sondern von persönlichen.