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6 (1832)
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414
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414 Cobkx. L.X. Tit. 2. De conveniendis fispi debiloribu*.

licli, dass zuvörderst aus dem Vermögen derer , die die EjfVzieliung besorgt Laben und hauptsächlichst zur Einziehung ai>-gewiesen waren, dem Fiscus Entschädigung gewährt, und na c "ihnen, wenn die ganze Schuld nicht bezahlt worden, die XJffsentaiiten ls ) belangt werden. Unser Rational!» soll also hierindie Ordnung Rechtens befolgen, und erst nach vorheriger V e ~schlagnalune des Vermögens der Fiscaleinheber so wie dessenderen Ernennet-j wenn der Fiscus zur völligen Entschädig' 1 "*''der gesammten Foderung keine Deckung erlangt hat, aiiCUeuch zum Ersatz der fiscalischen Foderungen anstrengen ' )

4. D- K Talent., Valens u. Gratian. an Archelauf}

Com. des Orients.Diejenigen, welche dem Fiscus Unserer Majestät verbind-lich sind, sollen ohne alle Verzögerung haften, und was s' 6im eigenen Namen schuldig sind, auch aus ihren Mittel" ^"zahlen genö'thigt werden, wobei übrigens, wenn sie gezahlt /haben, ihnen ihr Anführen vorbehalten bleibt, wenn sie y* r 'meinen sollten, dass ihnen dergleichen wider alle und j e _ihre Schuldner rechtlicher Weise zustehe, dergestalt, da»S *'£wider diejenigen, welche sie für ihre Schuldner halten, ' ,aCden Geselzen und im gewöhnlichen Wege Rechtens aufir 6 '*'mögen. Geg. zuNovioduii. d. 5. Juli 3(39. u. d. C. Vale» uu. Victor,

5. Dies, an Fortunaiian, Com. desKaiserl. Trivaivermog 1 " 1

Unter den Papieren 19 ) Jemandes, dessen Vermögen «'^gezogen worden war, wird zwar angegeben, sei auchsolches 20 ) mitgefuuden worden, welches die Namen von Sc»°'nern enthielt, oder von Contracten, allein da die credit" 1, ^Geldsummen weder durch Zeugen erweislich gemacht, °mit Handschriften der Inhalt des Papiers belegt werden *a ^so haben Wir es für unbillig erachtet, dass sich Jeder »°durch eigene Handschrift einen Schuldner machen dürfen. .Widerrechtliche in dieser Beziehung wollen Wir daher <"'gegenwärtigen Befehl abstellen, und soll unter Verwei - 'der Gehaltlosigkeit des Papiers Niemand von denen, <IereU p a) ,,inen verzeichnet stehen, zur Zahlung genö'thigt werden. .

verordnen Wir, soll auch in andern ähnlichen Fällen beoo

16) S. Anm zu Rubr. Tit. 33. B. Xf. r.oiuil'" 0

17) Der Fall war hier der, dass mehrere exaetort* Ji- 9 .ernannt waren, und sich in das Geschäft getheill naCujac. ad h. I. j j x 16. 2 '

18) Compleverint in dieser Bedeutung, s. Ootn. l- **

19) Charüilae sc. domesticae. , mj, %, 1"'

20) Jirevis, s. Cujac. ad h. I. u. Goth. ad Cod.*3. es ist etwa ein Manual, Strazze.