Codex. L IX. Tit. 49. Debonis proscriptorum seuetc. 403
'en. Sind eine oder mehrere Tö.chter vorhanden, so «oll iLnendie eine Hälfle des Vermögeus, und die andere der Curie an-feilen. Sind aber Söhne, welche Decnrionen sind, und Töch-ter dos Decnrionen vorhanden, so soll deu erstem die Ha'lfleWegen ihrer €iirial|)llichten 83 ) zufallen, und die andere wel-che die Kaiserliche Gnade allen jusgesainmt zuwendet nachKoj)fih e ileu vertheilt werden, liiue Ausnahme soll allein beim"lajesliitsverbrechen Statt finden ; wenn dieses Einer mit rueb-*°sein Sinne begangen, so soll er gerechter Weise die Strafe•ueü noch auf seine Kinder übertragen. Geg. zu Constant. d.23. J au . 42ö. w. d. C. Tlieodos. XII. u. Valentin. 11.
Authent Vt nullt jud. J. fin. {Nov. 134. Cap. uli.)_ Das Vermögen der Verurtheilten oder der Verbannten ist**»n Gewinn für die Statthalter oder deren Unterbeamle, ver-gilt auch nicht den alten Gesetzen gemäss an den Fiscus, son-* ef n an die Verwandten in auf- und absteigender und der
eilen-Linie bis zum dritten Grade, wenn solche vorhanden.u 'e Frauen sollen ihre Mitgift und Schenkungen vor der Hoch-* e '< empfanden. Wenn sie aber keine Mitgift haben, 8, J soCollen 8 i e vo „ J eln Vermögen ihres Ehemannes auch den in
e » Gesetzen bestimmten Antheil erhalten, sie mögen Kinder
a!j en oder nicht. Wenn aber die Verbrecher keine der vor-machten Personen hinterlassen haben, so soll ihr Vermögen
e "> Fjaoos verfallen. Nur in Ansehung der wegen Majeslätg-^brechens Verurtheilten, soll es bei den alten Gesetzen seinUe weudeu behalten.
11. BS )
V e » " n "'""^"^ a,s WF en Hochverrathg überwiesen seinle ? rm "^ en a " den Fiscus verliert, so sollen diejenigen, welch«»w"- ' m "e en verwalten, in dieser Residenzstadt innerhalblindr'i Mo,ia,e dasselbe anmelden, die ausser derselben be-werd ™ biU " en 8cLt Mo " ;,,e "- We,,n » ie J'es unterlassenleg ' S0 sollen sie mit dem Vermögen das Vierfache er-
l\\ n W ' W *°""' w *> *• 0»**. ad Cod. Th. IX. 42. 24.8< a . nse . r Text hat hier eil »en garstigen Druckfehler, sine dolo
d J Griechisch und unglossirt.
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