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6 (1832)
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Codex. L. IX. Tit. 47. De poenis.

dem Namen 6 *) sich, angemaasst, zur Zahl der Angeber zurechneu seien. Daher sollen dieselben als wissentlichst falscheAnkläger zur Untersuchung' wegen ungültiger Anklage gezo-gen werden, und sie die Strafe der Infamie treffen; wonachalso fernerbin männiglich zu wissen, dass es nicht gestattetsei, über etwas des Richters Geinülh anzuregen, was nichterwiesen werden kann. Geg. zu Constant. d. 8. Mai 386.u. d. C. Are ad. I. u. Bauto.

Ö. D. K. Gratian., Walentin, u. Theodos. an Flor-,Praef. Pr.Den betriiglich 6S ) Anklage Erhebenden soll, besonder»nach Einstellung des Angeklagten, kein llechtsvorwand, wi edurch herbeigezogene Entschuldigung 68 ), zu Gute kommen,nicht öffentliche Niederschlagung, nicht private »oll solchenPersonen etwas nützen und helfen, nicht eine besondere V>ß"gnadigung, noch eine allgemeine sie [der Strafe] entrücken.Geg. zu Constant. d. 18. Mai 382. u. d. C. Anton, un«*Syagr.

10. D- K. Ilonor. u. Theo dos. entbieten den Consulen, Pr a "ioren, Kolkslribuncn und dem Senat ihren Gruss zuvor.

Jedweder, wer eine Anklage erhebt, möge wissen, da«*er Lügen nicht ungestraft vorbringen darf, indem die Gleich-heit der Strafe wider die wissentlich falschen Ankläger Kacn enimmt 67 ). Geg. zu Itavemia d. 6. Aug. 423. u. d. C, A 8 'clepiodot. u. Mar i n i.in.

SiebenunüVierzigster Titel.

Depo enis.{Von den Strafen.)

1. D. K. Titus Ael. Antonin. an Lucius.Auch die zur immerwährenden Strafarbeit Verurthefl< en

64) S. Goth. ad Cod. Th. IX. 39. 2. , .«

65) Fallaciier, hier will Goth. ad Cod. Th. IX. 37.3. n«"*bin« calumniatores, sondern jeden qui probatiotiibus deficite >verstehen.

66) Nullius juris color, velnii deritmta excus. Dieser Satz J 8etwas unbehiiiaich und will soviel sagen, als: qnamlibe.trstum errorem auf juvenilem calorem abolitioni petena«praetexat, s. Goth. I. I.

67) D. b. die poena talionis.