34-2 Codkx. L. IX. Tit. 15. De etiiendulionc prop. etc. Tit. IG.
dero, von schwarzem Blute mit Eiter gemischt strotzend, un-ter den Martern der Polier, mit der Jiohheit unmenschlicherBarbaren dag Leben entrissen bat, Geg. zu Rom d. 3. Ma»u. d. C. Consta u tili. u. Li ein. (310.)
Fünfzehnter Titel.De e tuend O 1 i o n e p r o p i nq u o r u in*
{Von der Züchtigung der Verwandten.)1. I). K. Valentin, u. Valens an den Senat.In Ansehung' der Züchtigung Minderjähriger gestatten V> J rnach Maassgabe des Verbreclieus den älteren Verwandten di*Befugnis« der Züchtigung, dergestalt, das» diejenigen, W«J"che zu dem Ruhme den Lebens keine lobenswiirdigen Beispiel 8in ibrer Familie anfeuern, wenigstens das fieiluirUM der ZitCU"tigung antreibe. Wir wollen jedoch nicht, bei Bestrafung' « etFehler Minderjähriger die Gewalt ins Unbeschränkte ausde«"neu. sondern es ufoge eine Täterliche Aucioriiät des verwand*ten Jünglings Verirrungeii verbessern, und durch eine Priv» 1 'ahndung züchtigen. Wenn nun die Schwere einer Tbat J aSRecht einer häuslichen Züchtigung überschreitet, so hat '>"'"'angenommen, die eines zu grossen Verbrechens Schuldigen ° erichterlichen Untersuchung zu übergeben. Geg. d. 30. j\lovb r *u. d. C. Valentin, u. Valens. (365.)
Sechzehnter Titel,^4 d legem C o r nel i am d c st c ar ii s.
{Zum Cornclischen Gesetz von den Mördern)1. lt. K. jintonin. an Jlerculan. u. a. Sold.Euer Bruder würde hesser daran gethan haben, wen"sich vor dem Provincialpräsidenten gestellt hätte; wenn er die*Sem den Beweis geführt, dnss der Mensch von ihm nicht >inordsüchliger Absicht getroffen worden sei, so wird er, ,nlErlassung der Strafe des Mordes, der Militärdisciplin gel» 11 ""sein Urlheil fällen. Dehn ein Verbrechen ist nur dann v °Landen, wenn auch der W r ille zu gehaden vorhanden ist; ^ 8 ^«invorhergesehener Weise vielmehr durch Zufall als durch »o'satz sich ereignet, nuiss aber ineist dein Schicksale und « ,cder Absicht zu schaden zugerechnet werden. Geg. d. 2L l <e 'u. d. C. Lät. H. u. Cereal. (215.)
2. 1). K. Gor dian. an Quintian.Wer sich in Lebensgefahr befindend, den Angreifer ° *Irgend einen Andern erschlagen hat, hat wegen dieser ' 'keine Anklage zu besorgen. Geg. d. 3. Apr. u. d. C. Arian. u. Pap. (243.)