Codex. L. IX. Tit. 2. De accusationibus et inscriptionibus. 307
•' nicht zu den Stationarien 5 ) laufen, sondern die Prä'sidial-Sewalt ansehen, uud entweder einen schriftlichen Antrag eiu-feichen, oder seine Beschwerde zu deu Acten geben. Geg.ohne Tag und Jahrzahl.
9. Dies- an Honoraf-Wer wegen eines öffentlichen Verbrechens augeklagt^ordeu ist, kann von einem Andern über dasselbe Verbrechennicht auch angezeigt werden. Wenn aber aus derselben*haisache mehrere Verbrechen entstehen, und er wegen eine»•erbrechens angeklagt worden ist, so ist kein Hindernis» vor-fanden , dass er nicht von einem Andern wegeu des andernan gezeigt werden könne. Der Richter wird aber sein Verhöra "f beide Venbrechen richten; denn er wird nicht sein Urlheil"gesondert über das eine Verbrechen fallen dürfen, bevor,c nt auch über dag andere die genaueste Untersuchung gebal-,eu Worden. Geg. d. 19. Aug. u. d. C. Bass. II. u. Quin-'«au. (289.)
10. Dies, an TJrsa.Wer die Hoffnung auf die Entwicklung einer Angele-genheit 6 ) verspricht, deren Ende in des Richters Gewalt unde »iniiung liegt, der begeht wegen der unerlaubten Zusage' c °t weniger ein Verbrechen, als wer ein Versprechen derj ' den Gesetzen zuwider erkauft. Geg. d. 30. Od. u, d. C."• J« IV. ... III. (290.)
lt. Dies?Uns. lieben Crispinus Gruss zuvor.Wenn Jemand ein Verbrechen des Mordes verfolgen zn"»Ben glaubt, so wird er der Vorschrift des öffentlichen Rech-j, S'einasg Den, welcher den Angeschuldigten bereits früher-es Mordes angeklagt, aber den Beweis nicht geführt hat,: ln Folge dessen der Angeschuldigte losgesprochen worden. > Zuvörderst der Prävarication beschuldigen müssen; denny' '»t »ehr heilsam durch die Beschlüsse der Kaiser, Unserer
l, rla uren, und durch rechtliche Grundsätze selbst vorgeschrie-ben, ftj . i i i . .
yJder wenn er nicht dazu zu schreiten vermeint gewe-
> so wirst du ihn uöthigen, zum zweiten 7 ) Verbrechen,
> Diese sind Gerichfsdiener oder Unterbeamte, welche be-
^'■niuite Wohnsitze hier und da in einer Provinz haben , und
P «auftragt sind, Verbrechen anzuzeigen, welche vorfallen.
/.i"' s >'.xpHcaii(li negotii, ist — eventus senlentiae, s. Duar.
''"•put. aiiniv. I. 25. Es sind adsessorcs, comites oder Per-
■j, s ""en, die in Hezug auf den Richter stehen, gemeint.
\,V 0 'hot'r. erklärt richtig, dass hier zwei Verbrechen von
^'"em begangen seien, und beide zur Anklage gebracht wür-
e ", welchen, Falls obige Bestimmung gelten soll; crimen
P'tstOrum et latronum, die Hirten in Mittel- und Unteritalien
20 ♦