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6 (1832)
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Codex. L. VIII. Tit. 59. De jure liberorum.

lieben Bestimmungen des Zebnten aus dein Julisch-PanischenGesetz wegfallen sollen, und wenn auch keine Kinder vor-handen sind, sie doch auch aus ihren Testamenten [gegense''lig] das ganze Vermö'geu sollen erwerben können, ausgenom-men wenn ein anderes Gesetz 86 ) das, was ihnen hinterlas-sen worden, vermindert hat. Mann und Frau mögen einanderdaher fernerhin soviel hinterlassen, wie die Liebe zum Ueber-lebenden gebietet. G. d. 4. Sept. u. d. C. Varane». (410-)

Neuimndf im feigster Titel.

De jure liberorum,

(T om Kinderrechte.)

1. D. K. TTonor. il, Theodos. an Isidor., Praef. d. St-

Es soll Nieinaud Uns fernerhin um das Rinderrecht bit'

ten, indem Wir es durch gegenwärtiges Gesetz Allen a "*

einmal verleihen. G. d. 4. Sept. u. d. C. Varanes. (410')

2. D. K. Justinian. an Menna, Praef. Pr.Die Ungerechtigkeit, welche in den vorigen Zeiten v» 1 'der eines oder einer Verstorbenen Mutter begangen w» r _'heben Wir hiermit in Betracht der Macht der Gerechtigk" 1auf, und verordnen, das» sie alle gesetzmässige Rechte, v»'*'"che ihr aus dem Tertullianischen Senatsbeschluss zu Tli elwerden, jeden Falls haben solle, wenn sie auch als Freig e 'borene keine drei Kinder, oder als Freigelassene keine vi**geboren hat. Geg. zu Coustautinop. d. 1. Juni, selbst Co""snl. II. (528.)

86) Z. B. das Falcidische.