Codex. L. VIII. Tit. 54. De donationibus.
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°nd der Scbenker Jeden Falls die Verpflichtung Laien, ent-weder die Sache selbst, oder den namhaft gemachten Theil"es Gegenstandes, oder diesen ganz zu übergeben. Denn da»edem freisteht zu ihtlD, was er will, so muss er es entweder»OH Hause ans unterlassen, oder wenn er dennoch dazu geschrit-' e ", nicht durch ersonnene Künste seinen Vorsatz umgehen,u "d solchen Wankelmuth hinter gleichsam gesetzinässigeuverwänden verstecken. Auch soll Alles dieses um so festergehalten werden, wenn die Schenkung zu frommen Zwecken••»er religiösen Personen gemacht wordeu ist, und soll dieVorschrift wegen der Urkunden in diesen Fällen in Gemäss-heit dessen, was darüber von Uns ausdrücklich vorgeschriebenforden, beobachtet werdeu, damit nicht der Scheuker i»■"■ u sehung der erwähnten frommen Zwecke durch seine Hin-terlist nicht blos als ein "YVankelmüthiger, sondern auch alse "> Gottloser erscheine, und nicht blos die Strafe des Gesetzes,^°»dern auch die des Himmels zu erwarten habe; und sollen10 allen vorerwähnten Fällen nicht blos sie selbst, Falls sie'loch am Leben, sondern auch ihre Nachfolger zur HerausgabeJ er geschenkten Gegenstände angehalten werden, und nicht'° s an diejenigen, denen die Schenkung gemacht worden,"oiidern auch au deren Erben. Geg. zu Constant. d. 18. März"• <*• C. La in päd. u. Orest. (530.)
36. Ders. an Ioann., Pmef. Fi:
VVer zum Loskaufen Gefangener Geld hergegeben, oder
'eist Handschrift in irgend einer Summe zu geben verspro-
u hat, der soll wissen, dass er weder ein llückfoderungs-
.. Cüt habe, noch die Geltendmachung der Handschrift wider
' ablehnen könne, nämlich [unter dem Vorwande] als sei,
e bei ,l e „ Schenkungen, kein gerichtlicher Vortrag über
Verwendung dieser Summe erfolgt ; und es soll derjenige,
'eher das Geld empfangen, entweder sofort, oder nach
ptang J er Handschrift, die Verpflichtung haben, die fromme
sieht damit zu erfüllen, ohne dass ihm von Seiten dessen,
li ""i ^* e ' t ' er hergegeben, oder von Andern, denen [sonst]
»ch Vorschrift der Gesetze erlaubt ist, darnach zu fragen,
i e 'lindeste Unruhe oder Beschwerlichkeit erhoben werden
• > sondern er soll blos den üid zu leisten haben, dass er
«er That den ganzen Betrag ohne Arglist oder einigen Ab-
f, " "um Loskauf der Gefangenen verwendet habe. §. I.
eichergeslah haben Wir die Schenkungen beweglicher oder
u bewegender Gegenstände von der Vorschrift des gericht-
c len Vortrages entbunden, welche die ruhmwürdigen Magistri
11 'tum den tapfersten Soldaten sowohl aus eigenen Mitteln
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