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Codex. L. VIII. Tit. 48. Du atloptlonibun.
des Grossvafers oder Grossgrossvaters Gewalt allein stehen ' r )»und diesem Das erwerben, wag ihm erworben werden undron Nutzen sein kann, und dieser soll allein als sein Valerangesehen werden, den das Gesetz dazu gemacht, und dieiVatnr selbst dabei unterstützt hat. Denn Wir befinden, das«weder des Martianus Unterschied in diesem Fall Statt habe,wo kein Verdacht einer Betrügerei einige Vermnlbiing fi' rsich begründen kann, indem eine solche die grossväterlicheund grossgrossväterliche Liebe völlig' unzulässig macht, sondernes bleibt hier Alles, wie es vorher gewesen, ausgenommenwenn der Grossvater und Grogsgrossvater den Adoptivsohn ausder Gewalt einlassen; alsdann igt es nolhwendig, dass er wie*der zu seinem natürlichen Valer zurückkehre, indem durch dieZwischeukuuft der Entlassung aus der Gewalt die gescheheneAnnahme an Kindes Statt in Betreif der Person Jedermann*wieder auflöst. §. 1. Um aber die Lehre von der Annahmean Kindes Statt in Bezug auf eine fremde Person nicht ohnegesetzliche Bestimmung zulassen, ertheilen Wir einem solchen)d. L. einem fremden 38 ) Adoptivvater die Erlaubnis«, ibW)wenn er nicht will, in seinem Testamente nichts zu hinier*lassen, sondern was er ihm hinterlassen hat, soll lediglichauf seiner Freigebigkeit und nicht auf einer gesetzmäßig 6 "Notwendigkeit beruhen. Denn da Wir die natürlichen Ver-waudtgchaftgverhältnisse dem Sohne ganz und gar gelassenhaben, so ist es klar, dass auch die Erwerbung von Allel")was an den Ilaussohn gelangt ist, Unseren Gesetzen gcuiäs 9nicht dem fremden Adoptivvater, sondern dem natürlichen, «in»zwar iu soweit es den Niessbrauch betrifft, gebühre, und '"des natürlichen Vaters Gewalt bleibe, als gleichsam durch ei-nen bildlichen und neuen Beweis der kindlichen Liebe für ib"erworben, nicht aber durch eine Verkürzung der vorigen \efwandtschaft begründet 39 ). Sondern wenn er iu sotbaiie"»Verhältnis! der Annahme an Kindes Statt, ohne eine inzW«'sehen eingetretene Entlassung aus der Gewalt verblieben, "°
37) Etwas Anderes igt wohl unter der bildlichen Redewel« eavila — reverentia protegatur nicht zu versieben.
38) Wie schon früher bemerkt r= nicht verwandt in linea red* 1 '
39) Es ist zuweilen beinahe unmöglich, diesen unleidlich 61 'Bombast der Justinianischen Redeweise zu geben, ohne aiil'"*sinn zu streifen. Die obstehende riachtra'gliche Bemerk"''»ist die überflüssigste von der Welt; Jusiinian will damit »■gen: dass die Anordnung, dass das vom in Adoption Wf'benen Sohne Erworbene dem natürlichen Vater erw«rf, ewerden solle, lediglich als gleichsam eine von ihm heg"' 11 ""dete Folge des kindlichen Verhältnisses mehr zu betrachte 1 *sei, nicht etwa aber als Trost über den Verlust des Ve r "wandtschaflsrechts, der nicht existire.