168 Codex. L. Till. Tit. 10. De aedificiis priuatis.
Antheil ersetzt worden ist, oder es •wenigstens erweislicher-inaassen an demselben gelegen, dass es nicht geschah, so wirstdu der althergebrachten Sitte nach das Eigentbiiwsrecht imGanzen in Anspruch nehmen oder behalten können. Geg. d.29. März u. d. C. Philipp, u. Titian. (245.)
5. D. K. Dioclet. u. Maxim, an Octav.Wenn derjenige, wider den du deine Bitte vorträgst»wissentlich und tiberzeugt, dass dir der Grund und Boden zurHälfte gehöre, den alleinigen Bau von Bädern nicht als Tbeil-haber oder College, um einen gemeinschaftlichen Bau zu be-sorgen, in der Absicht, die Kosten zu deinem Autheile nichtannehmen zu wollen, begonnen hat, sondern um sich das Ki'genthnm von dem ganzen Platze anzumaassen, und ein einge-fallenes Bad wiederherzustellen unternommen hat, so wird derProvincialpräsident, weil die auf fremden Grund und Bodengesetzten Gebäude demselben folgen, und denen, die unredlicher"Weise etwas der Art gethau haben, keine Kosten ersetzt zuwerden brauchen, eingedenk des öffentlichen Rechts bei derSchlichtung solcher Streitigkeiten über die Vorschriften derGesetze wachen, während das Edict des verewigten KaisersUailriauus 27 ) aufgehoben wird. Geg. d. 2. Oclob. u. d.C. d. K. IV. n. DI. (290.)
6. D. K. Constantin. anJElpid-, intcrimistisclwnPracf.Pr.Wer fernerhin nach Erlass dieses Gesetzes Bauverziertin-gen, d. h. Marmor oder Säulen aus den Städten hinfortgenom-inen und auf's Land hinausgeschafft hat, der soll des Besitz-tums beraubt werden, welches er damit ausgeschmückt hat.Wollte aber Jemand Marmor oder Säulen von einfallendenWänden aus seinen eigenen Häusern in ihm ebenfalls gehörige,von einer Stadt in die andere schaffen, so möge er dies immer-hin thun, da > dergleichen überall eine öffentliche Zierde ist* 8 ).Und «oll eine gleiche Befuguiss auch dazu Statt finden, Ver-zierungen der Art von einer Besitzung in die andere zu ver-setzen, wenn es auch nolhwendig ist, dieselben durch Manernoder mitten durch eine Stadt zu transportiren, dergestalt das»also blos das, was in Städte erst hineingescha/ft worden, wie-der hinausgeschafft wird. Geg. zu Viininacinm d. 27. Mai u.d. C. Crispus II. u. Constantin. II. (321.)
7. D. K. Julian, an Fitian., Statthalter von Africa.Es soll Niemandem erlaubt sein, Säulen oder Statuen von
27) S. Cujac. Obs. XIX. 20.
28) Oder wörtlich, weil es eine öffentliche Zierde ist, dass sich«lies hier wie dort belinde; qnoniam utrubiguc haec esse pu-blicum deciis est.