156 Codex. L. VII. Tit. 75. De reuocandis 7t!s, qiiae etc.
leinten kann, oder durch Arglist es dabin gebracht, dass er esnicht kann, nach dem immerwährenden Edicte eine Klage ge-stattet werde.
(i08 sqcj) widerlegt; letzterer bezieht die Zuständigkeit derKlage auf den Schuldner, der, von seinem eigenen Sehn 1 li-tt er betrogen, veranlasst worden, ihm Krlass der Verbind-lichkeit zu ertheilen, und sei also letzterer der Fraudalor.Das letztere scheint allerdings anzunehmen zu sein. Könntenicht aber eine subsidiarische Klage des Hauptgläubigers wi-der diesen als Mitbetrüger gemeint sein? —