Codex. L. VII. Tit. 62. De appellationibu» etc. 121
nicht angenommen liat, an Uns Bericht erstattet werden, umihn mit gebührender Strafe zu belegen. Geg. d. 1, Aug. ti.erülfu. zu Constantinopel d. 1. Septembr. 331, u. d, €. 15 ag-8iig u. AblaTius.
20. Derselbe an Albi uns.Die Befugniss zur Appellation steht sowohl in grossemals in geringern Sachen zu; denn der Jlichler «oll nicht glau-ben, das« ihm dadurch ein Unrecht geschehe, weil eine strei-tende Partei zur Appellation ihre Zuflucht genommen hat.Geg. zu Constantinopel den 1. Aug. 331. u. d. C. Bassusu. Abla vi us.
21. Der Kaiser Constantius an hol Hanns, Praef Praet.Weil die ordentlichen Richter -') [zuweilen] glaubpu,
die Appellation verwerfen zu dürfen, so haben Wir Uns dahinerklärt, dass, wenn einer die Annahme einer Appellation ver-weigert hat, die nicht wider die HülfsvoHsfreekong , Sondernwider das Urtheil, welches Klage und Sireit beendet, einge-legt worden ist. er zur Strafe dreissig Pfund Gold au UnserilSchatz einzahlen, und dreiasig dergleichen ebenfalls sein AmtS-personale erlegen soll, es iniisste sich denn demselben hart-näckig widersetzt, den Acten widersprochen, und was Rech-tens sei, ihm gezeigt haben. Geg. zu Messadens. d. 25. Juli,eröffn. zu Capua 355. u. d. C. Arbetio u. LoJIianus.
22. Derselbe an Kolusianus, Praef. Praet., nach Inderm:Wenn über einen erblosen Nachlas« ein Urtheil ergangen
ist, und in Bezug auf einen solchen, der nach Vorschrift derGesetze den [betheiligten Personen als] Unwürdigen entzogenwird, und Jemand npp»lliren zu müssen geglaubt hat, so niussseinem Suchen Statt gegeben werden. Geg. d. 30. Juli 355.n. d; C. Arbetio u. Lollianus.
23. Derselbe an den Senat.Wenn in Bithynien, Paphlagonien, Lydien, dem Hellespout,auch auf den Inseln, in dem gesegneten Phrygien , Europa,Hhodope und Hämiinontua Appellation eingelegt worden , sosoll sich der Appellirende an das Kaiserliche Gericht der Prä-fectur hiesiger Stadt wenden. Geg. d. 2. März 3(il. U. d. C.laurüg u. Floren tius.
24. Die Kaiser V alentinus und Valens entbieten IhrenGross dem Senat zu Caethago.
Es erscheint nicht nur die Notwendigkeit den Richtern*'» auferlegt, die Appellationen anzunehmen, gondern eg ist
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21) Sind hier Ilectorcs provinciarum, g. Goth ad. Cod. Th.XI. 30. 25.