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6 (1832)
Entstehung
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103
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Codex. L. VII. Tit. 51. De fructibus et litium etc. 103

nach Abzug der rechtmässigen Kosten verbleibt. Geg. d. 3.Apr. ii. <I. C, J. K.

2. Die Kaiser Valens und V alentinianus anOlybrius, Praef. I'ract.

Der bewegte streitende Tlieil, welcher nach der gericht-lichen Ziifertigung der Klage den Besitz einer fremden Sachebehalt, haftet nicht hlos auf Zurückgabe der Sache selbst, undzur Gewährung derjenigen Früchte, die er selbst gewonnenhat, sondern er muss auch diejenigen, welche er hätte gewin-nen können, und nicht [blosj die, welche er gewonnen hat,von der Zeit an bezahlen, von wo er nach gerichtlicher An-hängigmachuug der Sache Kenutniss davon erhalten, dass *rim schlechten Glauben besitze. Auch das Schicksal des Er-ben, der in den Besilzmangel nachfolgt, ist dasselbe. Geg.zu Trier d. 25. April 3(5!). u. d. C. Valen tiuia nu s u. Victor.

3. Die Kaiser Honorius und Theodosius an Ascle-piodotus, J'raef. I'ract.Nach Beendigung und Erledigung einer Angelegenheit,soll fernerhiu für Niemanden eine Klage, auch nicht aus einemkaiserlichen Rescripte, über die Foderung der Kosten zugelas-sen werden, ausser wenn der Richter, der in der Hauptsachedas Erkenntuiss gefällt, in Gegenwart der Parteien !l5 ) durchrichterlichen Ausspruch erkannt hat, dass dem Obsiegenden dieKosten ersetzt werden sollen, oder dass eine Klage deshalbin den Rechten gegründet sei. Denn wenn ein Verfahren be-endet und abgemacht ist, so ist es Unrecht, aus dem Stolfzum ersten Process noch einen zweiten entstehen zu lassen.Geg. zu Constantinopel am 29. April 423. u. d. C. Ascle-piodotus und Marinianus.

4. DieKaiserV alentinianus, Tleodosius und Ar c ad i u sEtlict an das Volk.Derjenige, auf dessen Antrag Jemand der vorgeschriebe-nen Form nach zu Vernehmungen an entlegenen Orten genö-thigt worden ist, möge wissen, dass, wenn sich die Erörte-rung durch seine Schuld verzogen, oder er sich bei [der l<orl-stelluiig] seiner Klage nicht gestellt, oder seine Angaben nichtbewiesen hat, er zwar die in den Gesetzen vorgeschriebeneStrafe wegen Chicane erleiden soll, bei Verinögeusaugelegeii-heiten aber wird er, ausser den Kosten, mit Berücksichtigungder Foderungssumine, oder des gemachten Weges, auch nochnach Ermesseu des Richters verurtheilt werden. Geg. zu Con-stautinopel d. 9. November u. d. C. Vuleu t iuianus VII.nud A vi entig.

95) S. (,'oth. ad Cod. 77» IV. 1«. 2