08 ( 3 ) 80Puncten und Clausulen in seiner Werthe verbleiben, dabey abererstlich folgende Erläuterungen / Exceptiones und Limitationesin acht genommen, und gleich dem Dörstischen Vergleich eben,ob sie selbst deme Buchstablich einverleibt wären, gültig seynund unterhalten werden sollen.Fürs zweyte, daß deme zufolg die in dem Dörstischen Ver-gleich außbehaltene Kayserl. Commission auffhören / und daraufnun und zu den ewigen Tagen beyderseiths renunciirt seyn undbleiben, und dadurch der biß hiehin in Streit gezogener Ver-stand der Reversalien und deren Anno 1647. und 1651. auffge-richteter Vergleichen, so viel das Kirchen- und Religions-Wesenbetrifft, zwischen beyden Chur- und Fürsten beständiglich ver-glichen seyn solle. Und weilen diese Handlung und Vergleichvon Ihrer Chur- und Fürstl. Durchl. Durchl. dahin gnädigst undwohlmeinendlich angesehen, daß in dem Religions-Wesen einebeständige Regul und Richt-Schnur / umb darüber inskünfftigfestiglich zu halten / und keinen einiger Gestalt zu beschweren vor-geschrieben und eingerichtet werde. Dabey aber Ihre FürstlicheDurchl. zu Neüburg rc. vorgeschlagen, und gerne gesehen hätte,daß es dißfals nach Anlaß des mehrgedachten Dörstischen Interims-Vergleichs, bey dem Instrumento Pacis und dessen Ver-ordnung / fortan allerdings und beständig mögte gelassen seynworden. Weilen Dieselbe als ein Catholischer Weltlicher Fürstüber dessen Verordnung in dem Religions-Wesen etwas zustatuiren, billig Bedenckens getragen, und sich dahero zu dessenauffrichtiger Vollnziehung / und ihren Evangelischen Untertha-nen allen dessen Inhait gedeyen zu lassen erbotten, die Clevisch-Marck= und Ravensbergische Catholische auch darzu befördertgern gesehen hätten / weilen dannoch Ihre Churfürstl. Durchl.aus oben angezogenen Ursachen darüber einige Erläuterungenund Limitationes einzuführen beharret.So ist drittens zu Hinlegung der von Zeit wehrender Reli-gions-Differentien eingefallener Schwürigkeiten / und welcheA 2fer-
Druckschrift
Neben-Recess Zwischen Dem Durchleuchtigsten Fürsten ... Friederich Wilhelmen, Marggraffen zu Brandenburg, des H. Röm. Reichs Ertz-Cämmerern, und Churfürsten, in Preussen, zu Magdeburg ... Und Dem Durchleuchtigsten Fürsten ... Philipp Wilhelmen, Pfaltz-Graffen bey Rhein, in Bayern, zu Gülich, Cleve und Berge Hertzbogen ... Uber den Punctum Religionis und andere Geistl. Sachen, in denen Gülich-Clevischen und angehörigen Landen
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