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Über Stadt und Stift Werden und dessen Verhältnisse zu den Grafen von der Mark : staatsrechtlich bearb.
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der einen Seite nichts als Lästerungengegen die römiſche Kirche, und dagegen aufder andern lesen muß, daß der Teufel ei-nem armen betrunkenen Junker, der, in-dem sein Knecht schlief, den Teufel ange-rufen hatte, die Stiefel mit allemFleisch von den Beinen ausgezogenhabe. Dergleichen Henneberger giebtes auch jetzt noch in Menge. Oder wennWittenberg in Sachsen für Neujeru-salem Althamer c. I. p. 290, und dagegenRom für Babilon erkläret wird.Dies haben die Clöster mit allen Corpo-rationen, mit allen Einrichtungen gemein.Unter einer Regierung verbält es sich nicht,wie unter der andern. Ein König thutoft zu viel, der andere zu wenig, odergar nichts. Auf eine Abwechſelung folgtimmer eine andere. Ein Fürst ist oftDespot, der andere Wohllüstling, derdritte wieder ein Geſchenk des Himmels.Unter allen Ständen giebt es zu allenZeiten gute und böse, und von dem Clo-sterdande sagt Rodericus in spec. Vitae hum.Lib. 2. fol. 86. Meliores non reperiri,quam qui in Monasterio profecerunt,sed nec pejores, quam qui defecerunt.Nolite ergo (setzt Angustinus ad Hippon.plebem hinzu) propter amurcam, quaoculi vestri offenduntur, torcularia de-testari§. 100.