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Über Stadt und Stift Werden und dessen Verhältnisse zu den Grafen von der Mark : staatsrechtlich bearb.
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2951697. 15. Januar um Einquartirung.2. Dec. 1699, 20. Oct. 17011698. 211. April, 20. Dec. 1711. 3. Januar.29. Oct. ähnliches Ersuchen.Aber daher, daß Kurbrandenburg insolchen Lagen das Reichsstift Werden mitTruppen belegt hat, daß diese Truppenvon Werden entweder wirklich verpflegtoder mit baarem Gelde sind abgefundenworden, daher den Schluß ziehn wollen,daß Kurbrandenburg dadurch das Rechterhalten habe, das Stift Werden zu allenZeiten, gleichviel im Kriege oder im Frie-den, zu bestenren, hiesse ebensoviel, alsdadurch, daß des Königs von PreussenMajestät die mit Frankreich verabredete so-genannte Demarcationslinie von Böhmenbis nach Holland mit Truppen besetzt ha-ben, welche in den betreffenden Landſchaf-ten zum Theil verpflegt werden; oder da-durch, daß der niedersächsische, zum Theilauch der Wesiphälische Kreis die königlichpreussische Armee an der Weser verpflegt,und wichtige Summen dazu beiträgt, hatder König das landesherrliche Recht über-kommen, alle diese Landschaften von Böh-men nach Hamburg, und von da nachHolland in der Folge zu besteuren.Diese Werdenschen Beiträge warenResultate der Verbindung mit dem Rei-che, und dienen eher dazu, die Unabhän-gigkeit des Reichsstifts, als dessen Abhän-9 ⅓⸗