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Über Stadt und Stift Werden und dessen Verhältnisse zu den Grafen von der Mark : staatsrechtlich bearb.
Entstehung
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159gewesen seyn; so ist es nicht billig, daßdas Andenken eines rechtschaffenen Man-nes auf diese Weise gekränkt wird.Gegründetere Urſache hätte wohl dieAbtey Werden darüber zu weheklagen, daßLüdinghausen im Hochstift Münster,welches wohl so wichtig war, und dienämlichen Freiheiten, wie Werden hatte,im fünfzehnten Jahrhundert anstatt aufdessen Wiedervereinigung mit dem StiftWerden bedacht zu seyn, erst an den Bi-schof, nachher an das Domkapitel gekom-men und ausser dem Lehesverbande nunauf immer verloren ist. Hobbeling S.93. u. s.Goldast. Const. imp. T. 3. p. 335. Aufdiesem Reichstage gaben die Stände demKaiser Friederich, nachdem sie die Tiran-ney einiger Vorfahren mißbilliget, unddagegen seine Gerechtigkeit gerühmet hat-ten, Gewalt, neue Gesetze zu machen,und erklärten, daß sein Wille als einGesetz gelten soll. Bischöfe und Aebtegaben ihre Stimmen zuerst, nach ihnendie weltlichen Fürſten und Grafen. Zuden auf diesem Reichstage gemachtenGesetzen gehören Lib. 2. send. tit. 53.54. &c. und auth. C. ne filius propatre. S. auch Bertram von der ur-sprünglichen Gültigkeit der Constitution2. fend. 56. bei Zeppernick Samml.aus-