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Über Stadt und Stift Werden und dessen Verhältnisse zu den Grafen von der Mark : staatsrechtlich bearb.
Entstehung
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154§. 52.(Tum) Fuhrmann enten komj skale sesVon dem Antheil der Aebte an denReichsgeſchaften, und der Wahlisers von Anbeginn an.des KIst ganz nicht mehr, wenn er nicht nur11. Dizin (stromm) I.In der Eigenschaft unmittelbarer Reichs-glieder haben die Aebte zu allen Zeiten anden Reichsgeschäften Antheil genommen.Hildegrim der Erste, Bruder und Nach-folger Ludgers vertrat den Erzcaplan Al-cuin bei Karl dem Grossen 1). Gerfridwar von Ludwig dem Frommen nach Nim-wegen berufen, als die Streitsache Ra-bans Abts zu Fuld auf dem dortigenReichstage öffentlich verhandelt wurde 2).Thiatgrim war auf dem Reichstage zuSpeier, wohin Ludwig die Grossen desReichs zur Beilegung des Zwistes mit sei-nen Soͤhnen berufen hatte, bei welcher Ge-legenheit er von dem Grafen Erlafrid zurEinweihung der Kirche zu Hirſau eingela-den wurde 3). Hildegrim der Zweitewar 870 auf der Synode zu Kölln aufBefehl K. Ludwigs, 888 auf der Synodezu Mainz, und unterschrieb das Urtheil indem Streite der Stifter Corvei und Her-ford mit Paderborn 4). Abt Lambertvon Gennep war bei der Krönung Con-rads41