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Tractatus De Jure Revolutionis Ad Lucem Ordinationis Judiciariae : Cap. Beschluß von Succession 88, Daß nach altem Herkommen und Gebrauch der Fürstenthumben Gülich und Berg die Güter fallen und erben sollen hinder sich an die nächsten Erben daher sie kommen ; In quo Praecipua Revolutionis Capita tanguntur, Exemplis, Praejudiciis & rebus judicatis illustrantur, nec non Materia Successionis ab intestato accuraè & nervosè enucleantur ; Accedit ejusdem Authoris Tractatus ad Observationes Feudales
Entstehung
Seite
29
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Observatio XIV.29Werth oder Einraumung anderer Erbschafft widerumb redimirt, eingelöst undmit den principal Lehn widerumb consolidirt, Jhr unsere Beampten / auch dar-zu allen möglichen Behilff und Vorschub erweisen sollen / und aber Wir zwarmit höchstem unserm Mißfallen verspühren / daß solchen Edict und Befelchennicht allein keine gehorsame Folg geleistet / sondern auch die Lehnen / je längerje mehr beschwehrt zertheilt / und in verschiedene Hände gebracht dahero aller-hand Confusiones verursacht / unser Recht und Gerechtigkeit verdunckelt / undUns und unsere Nachkommen das höchste Præjuditz unwiderbringlicher Schadund Nachtheil zugezogen / deme Wir bey Zeiten vor zu seyn und zu remediirenvor eine hohe Notturfft angesehen / daß Wir darauff Euch allen und jeden un-seren Lehenleuthen ins gemein / welche dieses im Theil oder zumahlen berührenmögte / hiermit und in Krafft dieses nachmahlen ernstlich eingebunden / undaufferlegt haben wollen inwendig halben Jahrs frist nach dieses Publication / beyVermeydung unser höchster Ungnad und Straff / auch Verlust / Verwirckungund Confiscation Ewer von Uns tragender Lehen daran zu sein und zuverschaf-fen, damit alsolche Lehen / welche mit Unserm oder Unser Vorfahren als Lehen-herren Gnädigsten Consens und Bewilligung anderen versetzt oder verpfändtnach Verlauff deren darzu indulgirter Zeit unfehlbar widerumb reluirt und be-freyet / andere aber / welche in Eins oder mehr Stück vertheilt / gegen Erlegund Bezahlung der billigmässiger Werth / wie obverlaut / widerumb consolidirtund beysammen bracht / und daran nicht vernachläst oder verabsaumbt werdeals lieb euch und einem jeden seyn wird unsere höchste Ungnad und Straff / auchVerwürckung und confiscation der Lehengüter zu vermeyden: Und damit dißunser Edict desto baß gehalten / exequirt und vollenzogen werden möge. IstUnser ferner Gnädigster und Ernster Befelch / Will und Meynung / daß ihrunsere Beampten obgemeltes zum öfftermahlen in den Kirchen und sonsten pro-clamiren lassen / auch einem jeden / so dessen zu thuen und bey Euch darumb ge-bührlich ersuchen mögte / sonderlich da einige Einlösung obgesetzter Abspliß zuthuen / die hülffliche Hand biethen / und fürters verschaffen sollet / damit solcheSpliß im Fall sich die Partheyen dißfals in der Güte nicht vergleichen könten,durch der Sachen verständige Gerichts=Persohnen auff einen sicheren Tax undWerth gesetzt / und gegen Erlegung dessen den Principal Lehenträgeren einge-raumbt: Da sich auch einige darin nachlässig / säumig oder weigerlich erzeigenwürden / dieselbe durch Zuschlag und Confiscation ihrer einhabender Lehngütervermögt / und an Uns oder unsere Statthälter und Rähte / was dessen vorlauf-sen mögte / jedesmahls zur Nachrichtung gelangt / und darauff geziemender fer-nerer Verordnung erwartet werde: Versehen Wir uns also gnädigst zu gesche-hen. Urkund unsers hierunden auffgedruckten Secret-Siegels. Geben zu Düssel-dorff am zwölfften Augusti Anno Tausend Sechshundert Ein und zwantzig.welche ersche ichse alsoeige erste eigen wissen wolle, erst esseeige alsoOBSERVATIO XIV.De Judice & foro in retractu rerum feudalium& allodialium simul venditarum.SUMMARIA.ACtio ad retractum an personalis sit vel rea- 5 In realibus ac in rem scriptis actionibus locusrei sitae quoad judicem inspicitur.116 Rebus sub plurium diversorum judicum juris-2 Personalem esse defendunt authores allegati.dictione sitis omnium superior judex pro-3 Probabilius est, realem esse & in rem scriximus eſt adeundus.ptam.4 Idque nos in hac patria observamus. 7. Haereditas vel fideicommissum peti potest vel inlociD 3