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Tractatus De Jure Revolutionis Ad Lucem Ordinationis Judiciariae : Cap. Beschluß von Succession 88, Daß nach altem Herkommen und Gebrauch der Fürstenthumben Gülich und Berg die Güter fallen und erben sollen hinder sich an die nächsten Erben daher sie kommen ; In quo Praecipua Revolutionis Capita tanguntur, Exemplis, Praejudiciis & rebus judicatis illustrantur, nec non Materia Successionis ab intestato accuraè & nervosè enucleantur ; Accedit ejusdem Authoris Tractatus ad Observationes Feudales
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Seite
28
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De Ordinatione Feudali28D hanc consolidationis feudi materiam pertinet Edictum praece-dent. Observ. insertum circa fin. in verbis: So auch jemand eini-gen Spliß hätte oder ihme oder seinen Fürseessen zugeerfftheiletwäre / oder sonst an sich geworffen hät / und den verkauffen oderverlassen wolte / das alsdann der jenig / der die Sollstatt hett,Eoder (so der es nicht vermögt) ein ander der auch ein Theil desGuts hät / die Vernäherung soll thuen mögen.Huc etiam spectat petitio Statuum Juliacensium de Anno 1544. hujus tenorisZum Fünfften begehren die Ritterschafft / wo einige Lehngüter wären / da siedie Stock von hätten und sonst andere Spliß und Theil darauß versetzt / verpfändoder verschrieben wären / daß mein Gnädiger Herr denselben mit Gnaden gestat-ten und vergünnen will solche Spliß und Theil widerumb zu dem Stock / unddie Renthen zu quitten / nemblich da die Pfenningen beweißlich und ernent wä-ren / daß mein Gnädiger Herr alsdann verordnen will lassen / womit man solcheAblöß= und Quittungen thun möge / damit auch Jhrer Fürstl. Gnaden Lehenverbessert und gestärckt werden.Antwort.Jewoll seine Fürstl. Gnaden sich nicht unbillig zu beschweren /daß seiner Fürstl. Gnaden Lehngüter bausser seiner Fürstl. Gna-den oder derselben Vorelteren Bewilligung versplissen und be-schwert seynd / welches sich keines Wegs gebührt hatte / undauch woll geneigt daran zu seyn / damit die versplissene Güterwiderumb / wie gemeldt / beyeinander gebracht werden / so be-sorgt doch seine Fürstl. Gnaden / wo solches dergestalt / wie indem Articul vermeldt / von seiner Fürstl. Gnaden verordnet wurd / das daraußgroß Unverstand / Gezänck und Wiederwertigkeit bey vielen / auch allerley Auff-sprach erwachsen könte, jedoch will sein Fürstl. Gnaden verordnen und befeh-len / das hinfüro keine Lehngüter sollen versplissen noch beschwehrt werden ohneVorwissen und zulassen der Lehn Herren / welche aber beschwehrt und versplissenseynd, binnen der Zeit und in den Fällen, da es seine Fürstl. Gnaden mit Re-den und Recht thun kan / da will sein Fürstl. Gnaden zu gelegener Zeit Maßund Ordnung fürnehmen / damit sie so viel immer möglich wiederumb beyein-ander gebracht und darin seiner Fürstl. Gnaden Ritterschafft und Lehnleuthen,so viel sein Fürstl. Gnaden mit Recht und Billigkeit thun kan / gern fürderlichund behülfflich seyn.Unde Wilhelmus Juliæ & Montium Dux Anno 1555. 21. Junii juxta Manda-tum supra Observ. 1. n. 9. §. Du sollst / praecepit den Statthalteren der GülischerManhäuser daß sie mit allem Fleiß daran seyn solten / das die Lehngüter so ver-splissen oder beschwert seyndt / so viel möglich und mit Reden geschehen kan widerbeyeinander gebracht / und gefreyet werden mögen / quibus adde sequens Edictum.On Gottes Gnaden Wir Wolffgang Wilhelm Pfaltzgraff beyRhein in Bäyeren / zu Gülich / Cleve und Berg Hertzog / Graffzu Veldentz / Sponheimb der Marck Ravensberg und MoersHerr zu Ravenstein / thuen kund und fügen Euch unsern Ampt-und Lehnleuthen Unser Fürstenthumben Gülich und Berg hier-mit zu wissen / Nachdem hiebevor durch gemeine außgelassenetheEdicta in diesen unseren Fürstenthumb und Landen publicirtworden / das alle die jenige / deren einhabende Lehn im Theil oder zumahlen be-schwehrt / verpfändt vertheilt oder versplissen / daran seyn und sich befleissensollen / daß dieselbe inner sicherer darzu bestimpter Zeit bey Verwirckung derLehn von allem Last gantz und zumahl widerumb befreyet / sonderen auch dieAußspliß und abgetheilte Stück gegen Erlag= und Bezahlung der billigmässigenWerth