De Ordinatione Feudali,belehnet / auch in streitigen Lehns Successions=Sachen zuweilen gar nicht in acht ge-nemmen wird / ob die Partheyen von dem ersten Acquirenten oder gemeinem stipitedes Lehnguts / darumb die Rechtsfertigung sich erhaltet in rechter Linien abstammen /oder nicht / und gleich wie wir dan solchen Mißbrauch umb so viel weniger gestattenkönnen noch wollen / weilen wir dardurch an unser Hoheit und Gerechtigkeit derLehn mercklich verkürtzet / mithin die wegen außgestorbener Generation des ersten Ac-quirenten heimgefallene Lehn uns entzogen / frembden darzu unqualificirten zuge-wendet / oder woll auch die rechte Lehns Erben vernachtheiliget werden / Also befeh-len wir erch gnädigst hiermit / daß ihr hinführo niemand / der seine Descendentz aprimo Acquicente, vel communi stipite obgemelten Lehn-Rechten und Ordnung ge-meeß nicht erwiesen / mit denen an dahige unsere Man-Cammer gehörigen Lehngü-teren ohne unsere gnädigste Bewilligung belehnet / und ferners so woll selbst gehorsambst daran seyet / als auch unserem Lehnsehreiber / und Mannen von Lehn Krafftdieses einbindet / daß in denen zwischen zweyen oder mehr Partheyen der Successionhalber sich enthaltenen Streitigkeiten und Processen nur die jenige für Erben desLehns erklärt werden / welche sich wegen ihrer Descendentz nach Jnhalt mehr ange-regter Lehnrechten und Ordnung zu streitigem Lehngut vor anderen qualificiren kön-nen / verbehältlich jedoch / da wir / oder unsere geehrte Verfahren / Hertzogen zuGülich und Berg löblicher Gedächtnüß jemanden in den Lehn-Brieffen / oder anderen Concell.onen die Gnad gethan hätten / oder sensten zu recht versehen wäre.daß in Mangel Ehelicher LeibsErben und Descendenten die Collateral Agnatendes Lehn fähig seyn / und darin succediren mögen.Dafern ihr auch bey eines oder anderen Ansuchung umb die Belehnung vermerk-ken / oder in den Actis befinden würdet / daß der Ansucher / oder die Partheyen so eines Lehnguts halber gegevenander procediren / obangezogener massen sich dazu nichtqualificiren könten / sondern dasselbig Lehn / dessen Theil oder Gerechtigkeit / Vneals dem Lehnherin heimgefallen wäre / solches hättet an Vns / oder unsere heimbge-lassene Regierung ihr alsbald mit allen Vmbständen/ Schein und Beweß unter-thänigst zuberichten / und ferneren Verhaltens halber unseren Gnädigsten Befelchgehorsambst zuerwarten / vor Einlangung dessen aber hierinfals nichts zu verordnenund im übrigen mehrgemelter Lehns-Ordnung / auch denen darauff nach und nachaußgangenen Edicten und Befelchern allenthalben gehorsambst nachzukommen undzu geleben/ insonderheit aber fleissig in acht zu nehmen/ daß die in offigemelter Lehn-Ortung Cap. 1. angezogene Mißbräuch verhütet / und gebessert werden. Versehenuns dessen also / und verbleiben euch mit Gnaden wol beygethan. Düsselderffden 13.Decemb. 1677.Philipp Wilhelm.G. H. Steingens.Annotata ad hoc Mandatum.IN Textu ibi. Ihre Descendentz vom ersten acquirenten) trita Juris Feudalis regula est, quod vo-lens succedere in feudo probare debeat primum acquirentem, & quod ab eo descendat. Gail. lib. 2.Observ. 149. num. 1. Graev. ad cund. dict. Observ. 149. num. 1. 2. & 3. Ubi ait hoc carere difficultate.Struv. in Syntaem. feud. Cap. 9. Aphor. 7. num. 3. Vers. Illud quidem. Frider. Sande in Consuetudfeud. Gelr. tract. 1. tit. 3. Cap. 2. §. 7. num. 3. Unde Dominus Vice Cancellarius Bernardus zum PuProavunculus meus piae memoriae ratione successionis in praedium Buyr feudum Iuliacense retulitAnno 1626. 21 Januar. Dasi / ut formalia Relationis habent, nael zusehen / ob der Supplicant à communiſtipite poſſeſſorum feudi herkommen. Item alius Referens in eadem cauſa 7. Febr. 1628. daß beweiſtlichbengebracht werden müsse / aliquem esse talem agnatum, qui à primo acquirente descendat, cui con-sequenter etiam Dom ni Consiliarii Anno 1642. 11. Junii decreverunt, daß Supplicant der gebühr bey-bringen solle / daß er von dem ersten acquirenten herkommen / nec desunt alia tam prioris, quàm hujussæculi exempla, in quibus ita apud nos uniformiter obſervatum & judicatum fuitAd verba textus, oder wenigst dem gemeinen stipite) Vide Rosenthal de Feud. cap. 2. Concl. 28num. 8. & 9. Ubi praedictam regulam temperat, ut licet dilucidè non poſſit oſtendi, quis fuerit pri-mus acquirens, & an volens succedere in feudo ejus descendens sit, tamen sufficiat, si docet se & Va-ſallum ultimo defunctum ab iſto deſcendere, à quo feudum controverſum in illum ultimò defunctumderivatum erat, nisi doceatur istum communem stipitem injuriâ possedisse.In textu Ibi. nächster Lehns-Erb & paulò post rechter Lehns=Erb) in feudalibus verbum hæresde lxredibus à primo acquirente descendentibus intelligitur. Gail. lib. 2. Observ. 154. num. 41. Myn-
Druckschrift
Tractatus De Jure Revolutionis Ad Lucem Ordinationis Judiciariae : Cap. Beschluß von Succession 88, Daß nach altem Herkommen und Gebrauch der Fürstenthumben Gülich und Berg die Güter fallen und erben sollen hinder sich an die nächsten Erben daher sie kommen ; In quo Praecipua Revolutionis Capita tanguntur, Exemplis, Praejudiciis & rebus judicatis illustrantur, nec non Materia Successionis ab intestato accuraè & nervosè enucleantur ; Accedit ejusdem Authoris Tractatus ad Observationes Feudales
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