Observatio II.Buch allen Bericht schreiben / und zu allen fünff Jahren mit Fleiß erkündigen undauffzeichnen sollen / was vor Veränderungen sich mittler Zeit in solchen Sachenzugetragen haben mögten/ mehrern Inhalts obgedachter Lehn-Ordnung/ wannsich nun nicht befindet / daß ihr deme / Zeit unserer angetrettener Regierung gemeltetLehn=Ordnung in einem oder anderen / sonderlich aber mit jedesmahliger Einschik-kung oberwehnter Verzeichnuß also nachgelebet habet. So ist unser gnädigst undernster Befelch hiermit / daß ihr uns hierüber ewere Verantwortung / wie ihr solcheszu entschuldigen getrawet / inner Zeit von 14. Tagen / nach Empfahung dieses / nichtallein zukommen lasset / sondern auch ins künfftig bey Vermeydung ernstlichen Ein-sehens und unaußbleiblicher Straff daran seyet / damit ebbewelte unsere Lehn=Ordnung / in diesem und sonst übrigen allen ihres Inhalts gehorsambst nachgesetzt / unddie Beschaffenheit zu hiesiger unser Cantzeley gemelter massen nach und nach berichttet werde. Versehen uns dessen also / und seynd euch mit Gnaden gewogenDüsseldorff den 28. Junii 1663.Auß höchstgedachter Ihrer Fürsil. Durchl. sonderbahrenGnädigstem Befelch.Vt. Winckelhausen.############################dHermannemenn################################OBSERVATIO II.In Successione Feudi requiritur probatio primi ac-quirentis, uti docet sequens Mandatum ad Locum tenentes Cu-riarum Feudalium directum.Von Gottes Gnaden Philipp Wilhelm Pfaltzgraff beyRhein in Bäyeren / zu Gulich / Cleve und Berg Hertzog / Graffzu Veldentz / Sponheimb / der Marck / Ravenßberg und Mörß /Herr zu Ravenstein / rc.Nseren Gnädigsten Gruß zuvor . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .woll in gemeinen beschriebenen Lehnrechten heylsamblich und wellversehen / daß die jenige / welche sich der Succession eines Lehngutsanmassen / ihre Descendentz vom ersten Acquirenten oder wenigstdem gemeinen stipite rechtlicher Gebühr nach zuerweisen schuldigobwol auch dasselb in unsern hiesigen Hertzogthumben Gülich undBerg von alters also herbracht / insonderheit aber die von unseremOgeehrten Vorfahr Hertzogen Wilhelm zu Gülich und Berg / rc. Christmilten An-denckens auffgerichtete / und obgemelter unserer Hertzogthumben Gülich und BergReformation und Rechts=Ordnung beygedruckte Lehns=Ordnung Cap. 3. §. 1. & 2.außtrücklich nach sich führet / daß wann jemand vor den Statthaltern der Lehn an denManhäusern erscheinet / und mit einigem Gut belehnt zu werden begehrt / sie densel-ben / ob er des abgestorbenen Lehnträgers nächster Lehns=Erb seye / fragen / und sichdarüber erkündigen / und wa dem also / und sich befindet / daß der Ansucher der rechterLehns-Erb ist / alsdann den Aydt empfangen / und nach Natur und Herkompst desLehns / die Belehnung von des Lehn=Herrn wegen thun sollen / nicht weniger auchobgemelte Lehns-Ordnung Cap. 4. §. und ist / rc. mit klaren Buchstaben gebiethet / dasdie Mannen von Lehn die Sachen nach den Lehnrechten verhören und erörteren sol-len / So kommen wir doch in gewisse Erfahrung / daß deme allem / wie sich gebührtnicht nachgelebt/ sondern ein jeder der es begehrt/ und darumb ansuchet/ von einigenunsern Statthaltern der Lehn ohne vorgehende obberührte Frag und Erkündigungbelehnet /A;
Druckschrift
Tractatus De Jure Revolutionis Ad Lucem Ordinationis Judiciariae : Cap. Beschluß von Succession 88, Daß nach altem Herkommen und Gebrauch der Fürstenthumben Gülich und Berg die Güter fallen und erben sollen hinder sich an die nächsten Erben daher sie kommen ; In quo Praecipua Revolutionis Capita tanguntur, Exemplis, Praejudiciis & rebus judicatis illustrantur, nec non Materia Successionis ab intestato accuraè & nervosè enucleantur ; Accedit ejusdem Authoris Tractatus ad Observationes Feudales
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