Druckschrift 
Tractatus De Jure Revolutionis Ad Lucem Ordinationis Judiciariae : Cap. Beschluß von Succession 88, Daß nach altem Herkommen und Gebrauch der Fürstenthumben Gülich und Berg die Güter fallen und erben sollen hinder sich an die nächsten Erben daher sie kommen ; In quo Praecipua Revolutionis Capita tanguntur, Exemplis, Praejudiciis & rebus judicatis illustrantur, nec non Materia Successionis ab intestato accuraè & nervosè enucleantur ; Accedit ejusdem Authoris Tractatus ad Observationes Feudales
Entstehung
Seite
33
Einzelbild herunterladen
 

Caput XII.solch auff sterben den Nahmen eines Stockguthsacceptant deß Beklagten responsiones ad articu-an sich erlangt. so viel den Sohn Frantzen Haupt-los libelli, und weil damit die deducirte Geschichtman belangt und respectu desselben glaubt underweisen / so bitten zu erkennen / wie zu End derfürter nicht wahr.Klag gebetten.5. Verum, das Vermög der Landts privilegienReus similiter acceptat Responsiones actorumalle Stamm- und Stock güter an die nächste Er-ad defensionales & designat ad tertiam defensio-ben / oder Verwandten daher sie kommen / hindernalem in Testes Mariam Meifeys & Gerhardumsich fallen und erben sollen. Sey zu GülischerHeupt / qui admittuntur.Lands-Ordnung und privilegien, doch zu dieserMaria Meifeys jurata & avisata aetatis über 90.sachen gantz impertinenter relativus, ergo nonJahr affirmat tertium defensualem, causâ scien-responsalis.tiae, weil die alte Gerdrud Behmers / so den6. Verum, daß obangeregte Behausung undGarten vor langen Jahren eingehabt / wollge-Mueßgart von dem alten Frantzen Hauptmankant habe.und desselben Haußfraw ersten acquirirt auff denGerhardus Heubt juratus & avisatus ætatis 82.sohn herkomen ist. Respondet ut ad 1. & 4. undJahr similiter affirmat tertium defensualem,glaubt anders nicht wahr.dan er die alte Gerdrud Behmers woll gekant7. Folge daraussen und sey wahr/ daß angeregteund von Weiland Frantz Hauptman gehört / daßBehausung und Mußgard nach tödtlichem hin-er den Garten ausser Händen der Gerdrudenscheiden des jüngeren Frantzen Hauptmans zumBehmers seiner Schwiegermutter abgeliebt.halben theil an des alten Frantzen HauptmansActores & Reus submittunt ad acta. Conclu-nächste Verwandten erblich zurück gefallen undsum in causâ 13. Decemb. Anno 1593anerstorben. Non credit.8. Verum, das appelant von Joachimen EyßSententia.gens procedirt und herkommen / und derselb Jo-JN Sachen Merten Nolmans in Nahmen sei-achim Eyßgens einen Bruder Eyßgen Eyßgensner Haußfrawen Marien Eyßgens und dergenant gehabt Credit.selben Zustand apud acta benent Klägeren Eins9. Verum, das articulirter Frantz Hauptmanund Hermannen Behmer Beklagten anderender alter von gerührtem Eyßgen Eyßgens ehelichTheils/wird durch uns Schultheiß und Scheffen /gezihlt / also daß der alter Hauptman und appel-des Statt und Hauptgerichts Deuren erster inlant zweyer ehelicher leiblicher Brüder Kinderstants Richter zu recht erkendt / daß beklagter vonseindt. Credit.der Klägeren Klag und Forderung zu absolviren10. Verum, das gerührter alter Frantz Haupt-seyn solle / wie wir denselben absolviren hiermitman keine Brüder / Schwester / deren Kinder oderdie Gerichtskosten auß bewegenden UrsachenEnckelen hinderlassen / sonderen ernennter appel-compensirend.lant zum Rückfall dem alten Hauptman der näch-Actores in continenti appellant.ster im Geblüt. Daß Frantz Hauptman der al-Acta secundae Instantiae.ter keine Brüder noch Schwester hinderlassenPro appellantibus Adolphus Kelterhaußsolches glaubt und anders praemissis responsioni-Pro Reo Adrianus Kumpstoffbus salvis nicht wahr.11. Verum, das Richter und Scheffen erster In-Articulata gravamina num. 3.stants nach der bey des appellantis Klag bescheResponsiones num. 6.hener rechtmäßiger Bitt billig solten geurtheilt1. VErum, Das Weilandt Franz Hauptmanund erkent haben. Non credit.und Gerdrud Behmers wehrenden Ehe12. Verum, das obberührte Richter und Schefstands zusammen eine Behausung binnen Deu-fen den Beklagten und appellaten von der Klageren am Marckt gelegen genannt zur Klocken ge-ren und appellanten Klag absolvirt. Credit nachgolden und acquirirt, sampt noch einem MusInhalt der Urtheil.garten in der Schellengassen daselbst gelegen. Cre-13. Verum, das diese Sach dermassen beschaffendit. So viel die Behausung anlangt / cæt. non cre.das Beklagter und Appellat mit nichten zu absol-2. Verum, das vorbenennte Eheleuthe einenviren gewesen. Non credit.Sohn so Frantz geheischen gezihlt / und der VatterIn ansehung zum 14. wahr / das Appellantvor / darnach der Sohn und letztlich auch die Mut-probabilem litigandi causam eingeführt / auchter ohne einige fernere Erben in ab-oder auffstei-Gegentheil appellat in progressu litis nichts ergender Linien hinderlassend in den Herren verstor-heblichs darthun noch zu recht erweisen können.ben Credit.Non credit.3. Verum, das obbemelte Gerdrud Behmers15. Verum, das zu Deuren von obgemelter Ge-eine Schwester des appellaten Haußfraw im Leschicht eine gemeine Fam und männiglichs sagenben verlassen und gemelter appellat vorbestimptesey. Respondet, quod sit generalis, ergo non re-Behausung und berührten Mußgarten alsbaldsponsalis.nach Absterben der Schwester in Gebrauch ge-Petunt pronuntiari male judicatum bene appel-nommen. Credit.latum, derwegen solche Urtheil zu retractiren4. Verum; das angezogene Behausung undund zu erkennen / ut in libello petitum.Mußgarten nach hinsterben des alten FrantzenKumpstoff pro appellato dat beschlußschrifftHauptmans auff dessen Sehn / der Mutter alleinObwoll appellans angeben das Frantz Hauptmandie Leibzucht daran vorbehalten / im Eygenthumbden streitigen Garten gegolden haben solle. So seygefallen / und also berührtes Hauß und Hoff desdoch solches unerfindlich / sondern solcher Gart vonjüngeren Frantzen Stockgut gewesen / und durchSeythen