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Tractatus De Jure Revolutionis Ad Lucem Ordinationis Judiciariae : Cap. Beschluß von Succession 88, Daß nach altem Herkommen und Gebrauch der Fürstenthumben Gülich und Berg die Güter fallen und erben sollen hinder sich an die nächsten Erben daher sie kommen ; In quo Praecipua Revolutionis Capita tanguntur, Exemplis, Praejudiciis & rebus judicatis illustrantur, nec non Materia Successionis ab intestato accuraè & nervosè enucleantur ; Accedit ejusdem Authoris Tractatus ad Observationes Feudales
Entstehung
Seite
32
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Tractatus de jure Revolutionis32Libellus articulatus actorum & responsiones Rei-15. Verum, das die Leibzüchterin im Jahr 1585.JErum das etwan hiebevoren im Lebenin der Fasten auch Todts abgangen / und also dergewesen Eyßgen Eyßgens unnd Joa-ihnen Klägeren anerfallener halber Behausungchim Eyßgens Gebrüdere. Cred.und Gartens usus fructus cum proprietate con-2. Verum, daß Eyßgen Eyßgens gezihlt einensolidirt. Credit das Gertrud Behmers im JahrSohn Frantzen Hauptman genannt. Credit.1585. in der Fasten in Gott verstorben / und bey3. Verum, das Joachim Eyßgens mit seinerZeit ihres Absterbens streittige Behausung undHaußfraw Bertgen gezihlt habe Henrichen / JennGarten ihro eygenthumblich und pleno jure zu-und Mergen Eyßgens jetzige Klägere. Credit.ständig gewesen / ulteriùs autem non credit.4. Das ebernennter Frantz Hauptman unnd16. Verum, das Beklagter sich solcher gantzenKlägere zweyer Gebrüder Kinder gewesen. Cred.Behausung und Gartens underfangen / und biß-5. Verum, das vorerneunter Frantz Hauptmananhero in seinem vermeindten Gebrauch gehabt.zur Ehe ein Haußfraw Drüdt Behmers genanntsich auch den Klägeren ihr Antheil einzuraumenbekommen und damit einen Sohn auch Franzverweigerd credit.Hauptman den jüngeren gezihlt habe. Credit.Petunt in recht zu erkennen, daß die Behau-6. Verum, das mit derselben Haußfrawen einsung und Gart ihnen Klägeren nach AbsterbenErb und Hauß zu Deuren am Kornmarck gele-Weiland Frantzen Hauptmans des Jüngerengen zur Klocken genannt sambt einem Garten inzum halben Theil folgen zu lassen und eigenthumb-der Schellengassen erblich an sich gegolden undlich anerfallen / und sie darzu rechte Erbfolgerenerbawet. Credit. Das Frantz Hauptman und Ger-seyen / derwegen Beklagter schüldig den Klägererdrud Behmers stehender Ehe gemeltes Erb undsothane Behausung und Garten zum halben theilHauß erblich an sich gegelden und erbawet. Cæ-einzuraumen / mit allen von Zeit der Leibzüchter-tera non credir.innen Absterben empfangenen Abnutzungen und7. Verum, das folgends Joachim Eyßgensauffgewendten Kösten und Schadenund Bertgen Eheleuhte in Gott entscheiden / unddie Klägere ihre Kinder im Leben verblieben. Cred.Defensionales Rei & Responsiones8. Verum, daß diesem nach Frantz HauptmanActorum.der Alter mit Todt abgangen / und von auffsteigender Linien keine sonderen seine Haußfraw Ger-1. VErum, das im Leben gewesen Frantz Hauptdrud Behmers sampt seinem eintzigem Sohnman der alter und Gerdrud BehmersFrantzen Hauptman den jüngeren nachgelassen.Eheleuthe seelig Actores Credunt.Credit.2. Verum, das nechstgemeldte beyde Eheleuthe9. Verum, Das Frantz Hauptman der jüngerstehender Ehe streitiges Erb und darauff stehen-auch ableibig worden / und die Mutter mit jetzigemde Behausung an sich erkaufft und erbawet. Cre-Klägeren im Leben behalten gewesen. Credit.dunt.10. Verum, das durch des alten Hauptmans3. Verum, das streitiger Gart binnen Deurendes Vatters Absterben die Behausung zur Kle-in der Schellengassen gelegen von Seythen Ger-cken und Garten auff den Sohn ererbt und heim-drud Behmers her kommen. Non credunt.gefallen, doch der Mutter daran die Tag ihres4. Verum, das beyde obgemelte Eheleuthe ste-Lebens des Nießbrauchs vorbeheltlich. Credit.hender Ehe einen Sohn Frantzen HauptmanDieweil nur der Eygenthumb des Hauses undden jüngeren zur Welt gebohren. Credunt.Garten wie zum 11. wahr, auff den jüngeren5. Verum, das hernacher Frantz HauptmanHauptman kommen. Credit.der alter in Gott verstorben und seine HaußfrauUnd zum 12. wahr, das in der FürstlichenGerdrud Behmers sambt ihrer beyder SöhnOrdnung woll versehen / das alle Güter nach al-Frantz Hauptman den jüngeren im Leben gelasttem Herkemmen und Privilegien der Fürsten-sen. Credunt.thumben Gülich unnd Berg hinder sich an die6. Verum, das folgends Frantz Hauptmannächste Erben deren Persohnen / daher sie kommender jünger ohne Leibs Erben in Gott verstorben /erben und fallen sellen. Respondet. Sey zu Gü-und seine Mutter Gerdrud Behmers im Lebenlischer Ordnung doch zu dieser Sachen imperti-gelassen. Credunt.nenter und unbeständig relativus, ergo non re-7. Verum, das Gerdrud Behmers die behan-sponsalis.sung und Garten die Zeit ihres Lebens eingehabt /Und auch zum 13. wahr das Klägere des al-und nach ihrem Absterben verlassen. Credunt.ten Frantzen Hauptmans / daher das Hauß und8. Verum, das letzlich Gerdrud Behmers inGarten auff den jüngeren Frantzen HauptmanGott verstorben und ihre Schwester jetzigen Be-kommen / nechste verlassen verwandten im Geblütklagtens Haußfraw im Leben gelassen. Credunt.seynd. Non credit praemissis responsionibus sal-9. Verum, das der beklagter wegen seiner Hauß-frawen nach Absterben derselben Schwester Ger-So seye zum 14. wahr und erfolge das bestimb.druden Behmers die Behausung und Gartente Behausung und Garten zum halben Theil / als-eingenommen und biß anhero gebraucht. Cred.bald Franz Hauptman der Jüngerer abgestorben /Petit itaque absolutionem ab actione cum ex-auff die Klägere erblich gefallen / des ernenntenFrantzen Mutter jedoch an solchen Halben theilpensis.Actores dant acceptationem Responsionum,ihre Leibzucht unbenommen. Non credit.accep-