Tractatus de jure Revolutionis34Kelterhausen dat replicam pro appellantibus;Seythen Gerdruden Behmers herkommen / wieacceptat primo. Daß Weiland Frantz Hauptsolches in prima instantia durch die geführte Zeuman mit Gerdruden Behmers seiner ehelichergen ad 3. defens. artic. bekundschafftHaußfrauwen daß streittig Hauß erkaufft und er-Unnd gesetzt doch ungestanden / daß Franzbawet. Secundo repetit extractum, des GerichtsHauptman der alter und Gerdrud Behmers Ehe-buchs / als war auß erscheine / daß ermelter Haupt-leuthe solchen Garten stehender Ehe an sich gewor-man den Garten in der Schellengassen von Her-ben hätten / so wäre gleichwoll solcher Gardt / wiemannen Schousen und Balthasaren N. acquirirtauch die Behausung tanquam bona constanteund erkaufft habe. 3tio repetit dictum secundimatrimonio conjugum industriâ acquisita dem Zu-restis Gerhardi Heubt in prima instantia exami-ruckfall nicht underworffen / massen auch dernati, daß nemlich der Hauptman seiner Haußfra-Gülischer Landtbrauch / daß die Güter zurückwen Mutter ihr Theil streitigen Gartens abgelie-fallen sollen / auff die Güter so dergestalt stantebet oder bezahlt / und seye also übrig zu ersehen / obmatrimonio geworben / gar nicht zu verstehen:solches Hauß und Gart von dem jungeren Fran-sonderen würde solcher Landsbrauch / so viel dentzen auff seine Mutter allein / oder mithin zur Halb-Rückfall belangt / in bonis hæreditarijs antiquis,scheidt auff des appellantis Haußfraw gefallenquae quis habet à suis prædecessoribus, verstanden / wie daselb Chassan. ad consuetud. Burgund.Zu Aufflösung solcher Frag diene vornemlichklärlich bezeuge / unnd da Kläger jetzo appellantpro intentione appellantis, daß in Fürstlichermit seinem Zustand vermeynen wolte, daß zuOrdnung gegen die geweine Rechten versehenstreittiger Behausung und Garten wegen des-seye / daß die Güter erben und fallen sollen hinderRückfals an seythen deß alten Hauptmannssich an die nächste Erben daher sie kommen.berechtigt seyen, alsdan muste er nicht allein be-Zu Bevestigung solches Landtbrauchs diene /weisen / daß sein Nolmans Hauß Frawen Vat-quod paterna paternis, materna maternis deferriters Bruder Eyßgen Eyßgens / so den altendebeant. I. de emancipatis Cod. de legit haeredHauptman im Ehelichen Stand erweckt / streitigeChassan. ad consuet. Burg. tit. des successionis §. 9.Behausung und Garten gehabt hätte / sonde-num. 4. 5. 6. 7.ren auch darthun / daß solche streitige Güter vonUnd obwoll Gegentheil vermeine / daß dieserbeyder Joachim Eyßgens und Eißgen EißgensBrauch oder consuetudo in diesem Fall keineGebrüder Elteren in auffsteigender Linien puta exPlatz habe / weilen streitiges Hauß und Gartillo trunco, ex quo pater illorum descendit, her-nicht auß demselben Stock herkommen / auß wel-kommen wären. Chass. ad consuet. Burg. Welcheschem der alter Hauptman und appellantis Hauß-Kläger und appellans nicht erweisen / auch nichtfraw gebohren seynd / so wurde doch darauff repli-einmahl angeben hätte.cirt, daß solches ex Chassan nicht dargethan wer-Als Frantz Hauptman der Alter gestorben / wä-den könne / und wann es schon dargethan werdenre die Behausung und Gardt vermög der Rech-solte / so würde doch appellato ein solches als deten auff seinen Sohn den Jüngeren Hauptmanconsuetudine Burgundiae geredet / allhier im Für-gefallen / vorbeheltlich der Mutter die Leibzucht /stenthumb Gülich nicht helffen noch dienen / je-nach absterben des Sohns aber die Mutter demsel-doch referire sich appellans ad Chassan. sub tit.ben succedirt und wie die Mutter auch ohne Leibsdes droicts appartin a gens marier §. 2. UnndErben gestorben / hätte sie streitige Behausungad Tiraque de retract. §. 16. num. 1. & 2. welche klärund Garten vermög der Rechten auff ihre Schwe-lich bewehren und außführen / quod acquisitaster jetzigen appellati Hermannen Behmersstante matrimonio inter conjuges eorumque hae-Haußfraw per successionem vererbt und transmit-redes communicentur welchem nach streitige Gü-tirt Petit itaque, ut petitum.ter halb als von deß alten Hauptmans SeythenKelterhausen exhibet extractum auß dem Ge-herkommend / auch an dessen nächste Verwandrichts oder Erb-Buch zu Deuren per compulso-te wider fallen müsten.riales editum. Hermann Schoußen & uxor Adel-Conclusum in Causa secunda Aprilis Annoheidt fatentur, daß Frantz der Hauptman uxorGerdrud ihnen vor ihr Getheil Gartens gelegen1596.in der Schellengasse fünffzehen OberländischeGulden erlägt und entricht / und damit auff ihreFacti species & statusErbgerechtigkeit erblich verziehen. Actum am 20.Causae.Febr. Ao. 1558.Adelheit Behmers und Herman Schoußen ha-ES haben zwey Eheleuthe gewonnen und ge-ben bey gethanem Eyd bezeugt wie Frantz Haupt-worbene Güter / auch einen Sohn / under denman vorschrl. Balthasaren N. uxori Leißgen ihrEheleuthen stirbt der Vatter / folgends der SohnGetheil an den vorschrl. Garten auch mit 15.und bleibt die Mutter im Leben.Oberländischen Gulden an sich gequeit hat. actumJam quaeritur, ob die Mutter die bona acquisi-ut supra.ta ererbe / der gestalt / daß ihre nächste VerwantenKumpstoff pro appellato exhibet abermahli-sie nach ihrem Todt erben / oder ob sie nur derengen Schluß Dicit contra extractum deß Erb-usufructuaria also unnd dergestalt / daß der halbeBuchs generalia, und repetirt dawider seineTheil solcher Güter nach ihrem Todt deß Vattersnechst vorige Beschluß-Schrifft / dardurch sotha-Verwandten der ander Theil aber der Mutterner extract als unerheblich und appellanten zu seiVerwandten zu theil falle.ner Intention nicht vorträglich gnugsamb ange-fochten sey. Submittit, nisi quid novi.Vota
Druckschrift
Tractatus De Jure Revolutionis Ad Lucem Ordinationis Judiciariae : Cap. Beschluß von Succession 88, Daß nach altem Herkommen und Gebrauch der Fürstenthumben Gülich und Berg die Güter fallen und erben sollen hinder sich an die nächsten Erben daher sie kommen ; In quo Praecipua Revolutionis Capita tanguntur, Exemplis, Praejudiciis & rebus judicatis illustrantur, nec non Materia Successionis ab intestato accuraè & nervosè enucleantur ; Accedit ejusdem Authoris Tractatus ad Observationes Feudales
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