Caput I.erster Artickelen / so auff das gemeine beschriebenein Ordinatione Anno 1556. editâ ut latiùs diceturRecht fundirt, ihr Urtheil geben / etliche auch nachhoc ipſo Cap. num 20. Sequitur itaque ulteriùs exdem letzten Schluß und Derogation urtheilen / daßiis, quae Anno 1563. acta sunt.alle Güter wiederumb / daher sie kommen / fallenExtract etlicher Artickelen und Fäl-sollen / so stehet zu bedencken / ob einige Verände-len / so noch ferner zu erklären und zu-rung in der Ordnung dießfals vorzunehmen / als daßberahtschlagen.die erste Articul miteinander außgelassen werden /Uff den Artic. belangendt die Succession und 12so doch denselben durch den letzten Schluß derogirt,Erbfolgung / etc. Wiewol die Gülische Ritter-oder wie es sonsten damit zu halten?schafft den Artic. anfahend / Jn allen und jeden / ꝛc.9 Visum tamen fuit Titulos praecedentes nonfol. 87. nachfolgende Clausul anzuhangen:omittere, & rectè quidem meo judicio, tum quodin linea ascendente & collaterali dentur varii succes-Nemlich / wann der Verstorbener / von welchessionum casus, in quibus uti etiam in bonis mobi-Erbfolgung der Streit vorfallen würde / keine Er-libus, & à defuncto acquisitis immobilibus Jusben in Absteigender oder Auffsteigender Linien / nochRevolutionis non habet locum, pro quorum ca-Brüder und Schwester oder derselben Kinder / son-fuum decisione praefatos Titulos in Ordinationedern weiteren Grads Bluts Verwandten hindersichrelinquere necessè fuit, ut sciretur in istis casibusim Leben verlassen würde / sollen alsdann dem Ver-& bonis successionum juxta Jus commune in sae-storbenen die Gesipte von Seychen seines Vat-pedictis Titulis expressum regulare debere, de quoters in allen Erbgütern / so er von seinem Vatter er-latius infra Cap. 4. num. II. 12. & 13.erbt / und imgleichen die Verwandten von seythenTùm quia Ordinatio satis clarè & apertè in-der Mutter die Erbgüter / so er von seiner Mutternuit, in casibus, ubi Jus Revolutionis subintratbekommen / allein succediren und haben.dictum Jus Revolutionis, non autem dispositio-So ist doch durch die Räthe und Rechesgelehr-nem Titulorum praecedentium attendendam esse,ten dergleichen etliche von der Gülich und Bergi-ut proinde non expediverit, hos Titulos omitte-scher Ritterschafft / so der Zeit noch vorhanden / undre, cum neminem fallere, aut in errorem ducerebey der Berathchlagung mit gewesen / für gut ange-queant, dummodò attendatur clauſula derogatosehen / dieweil die Privilegia einhellig nachführendaß die Erbgüter dahin fallen sollen / daher sie kom-ria & restrictiva: Daß in allen und jeden ob-men / und dan Vermög der Ordnung / welche nichtbestimbten Fällen die Güter fallen und er-allein durch so viele alte Land Räthe / Rechtsgelehr.ben sollen hinter sich an die nechste Erbente und Ritterschafft hiebevor verfast und angenom-daher sie kommenmen / sondern auch durch die Röm. Käyserl. Maj.His non incongruo Ordine subnoctendumbestättiget / darnach Urtheil und Recht erkennt undduxi Extractum sive clausulam concernentemaußgesprochen / daß derwegen gemelte Ordnung / soEinerviel solchen Artic. belangen thut / bey voriger Dispo-Bedencken der Rähten / Rechtsge-sition zu lassen / damit wider die Privilegia nichtslehrten und Verordneten der Städte Gü-vorgenommen werde.lich / Düren / Düsseldorff und Lennep / welcherExtract der auff dem Land=Tag zumassen die Ordnung zu erklären de An-no 1563. ult. Nov.Gülich Anno 1563. in Decemb. von den Gülich= undTitulo. Wie Vatter und Mutter und andereBergischen Landständen übergebenen Erklärun-Eltern ihre Kinder erben / so sich in andere odergen in der Rechts=Ordnung.zweyte Ehe begeben / & §. 1. post Verba: So bleibtder Mutter oder Anfraw / ꝛc. ponatur in den Erb-TITVLOgütern die Leibzucht und Abnutzung die gantze Zeitihres Lebens / aber in den gewonnen und geworbe-Beschluß von Succession. rc.nen Gütern / auch deren Eygenthumb / damit zu-Emlich daß der nächster Gesipter / so dem Ver. 14schaffen und zu thun / was ihr geliebt.storbenen (von welches Erbfall der Stiele vor-n Titulo: Beschluß von Succession &c. pro illisgefallen würd) von Seythen des Vatters zugethan-verbis Uber die obbestimbte Faͤll / ꝛc. ponatur. Inallein succediren und erben soll in allen und jedenallen und jeden obbestimbten Fällen der ErbfolgungErbgütern / so der Verstorbener von seinem Vatterund Succession und oben angezeigten Personen erbtohne Mittel bekommen / wie auch imgleichen diejeder Nechstgesipe Freund einer oder mehr des Ab-Gesipte von wegen seiner Mutter erben und succe-gestorbenen Haab und Gut / so kein zulässig Geschefftdiren sollen / alle Erb und Güter / so der Verslor.vorhanden / ohne unterscheid Mannlichs oder Weib.bener von seiner Mutter ohne Mittel ererbt / und sollelichs Stammen / es rühre die Zipzahl von einemkein weitere Erforschung in dem Fall geschehen / wa-Band her / oder von zweyen / mit dem außtrückli-her sonst alsolche Erbgüter ursprünglich sind her-chen Unterscheid / daß nach altem Herkommen undkommen.Gebrauch / etc. omittatur Clausula sub finem, wieExtract des Gülich= und Bergischenauch alle obangezeigte Fälle der Erbfolgung undLandtags Abscheids de Anno 1563. denSuccession gleicher gestalt verstanden und gehalten20. Decemb. zu Gülich.werden sollen.WJe nun folgends Ritterschafft und Städten einRatio omissionis hujus clausulat est, quòd illaExemplar der Rechts=Ordnung / darbey diein principio censeatur esse expressa per verba injüngst zu Düsseldorff bedachte Artickelen in Margineallen und jeden obbestimbten Faͤllen / rc. meo tamengezeichnet / zugestellt / haben erstlich die Gülische undjudicio haec clauſula derogatoria clariùs exprimituiA2folgende
Druckschrift
Tractatus De Jure Revolutionis Ad Lucem Ordinationis Judiciariae : Cap. Beschluß von Succession 88, Daß nach altem Herkommen und Gebrauch der Fürstenthumben Gülich und Berg die Güter fallen und erben sollen hinder sich an die nächsten Erben daher sie kommen ; In quo Praecipua Revolutionis Capita tanguntur, Exemplis, Praejudiciis & rebus judicatis illustrantur, nec non Materia Successionis ab intestato accuraè & nervosè enucleantur ; Accedit ejusdem Authoris Tractatus ad Observationes Feudales
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