Tractatus du Jure Revolutionistuli von Erbung und Succession in Auffsteigung dermation und Besserung der Gerichter unterthäniglichEmien / pagina 80. sequentia adscripta sunt.angesucht / und auff jüngst gehaltenem Land.TagNota, dieser sampt den vier nechstfolgenden Arti-zu Düsseldorff unter andern verabscheidet / daß derculen werden in den gemein beschriebenen Rechtenverordneter Außschuß in der Sachen mit Befelchdermassen gehalten / derwegen dieserthalben aufhaben solte / so hätten Seine Fürstliche Gnadendas Landrecht fleissig auffmerckens zu haben.mit Zuthun desselbigen Außschuß bemeldte Refor-Hujus marginalis Notae sensus est, quod Titulusmation vornehmen / auch vorhin des Haupt=Ge-von Erbung und Succession in Auffsteigung derrichts Gülich Bericht des Land Rechten halberLinien / uti etiam quatuor sequentes, nempe Ti-forderen und vornehmen lassen; Dieweil aber dertulus wie die Eltern / rc. Item Titulus wie Vattergenommener Abscheid nachbringe / daß in der Sa-und Mitter / rc. nec non Titulus von Erbung undchen bauffen die gemeine Landschafft nicht endlichSuccession auff die Seyten / rc. & Titulus wie Ge-geschlossen werden solle / ob vielleicht noch etwasschwestern von einer Seythen erben / rc. desumptdaß die Privilegien, alte löbliche Gebrauch undHerkommen der Landen betreffen thäte / so hätten sint ex jure communi, & juxta illud ita obtincantideòque diligenter attendi debeat das LandSeine Fürstliche Gnaden nicht unterlassen wollenrecht / scilicet, daß die Güter fallen undSie hieher zu erfordern / umb den Begriff bemel-erben sollen hinter sich an die nechste Erbenter Reformation anzuhören / mit gnädigem Ge-sinnen / denselbigen mit fleiß zu erwögen / und fol-daher sie kommen.Unde etiam Ordinationi Anno 1556. editae,gends ihr Rechtlich Bedencken darauff anzuzeigenTitulo: Beschluß von Succession &c. post verbaWie nun bestimbte Reformation der Ritter-fallen und erben sollen hinter sich an die nechste Er-schafft / und der Städte Gesandten vorgelesen,ben daher sie kommen / addita sunt sequentia:haben Sie nach gehabtem Bedacht meinem Gnädigen Herren antworten lassen / daß Sie derselWie auch alle obangezeigte Fälle der Erb-ben Reformation also ein gut Gefallens hätten / undfolgung und Succession gleicher gestalthaben allein vorgewandt und begehrt / daß derverstanden und gehalten werden sollen / u.3 Articul, daß ein jedes Gut / dahin erlatius docet.kommen / wiederumb fallen solle / etwasTextus Ordinationis dictomit außtrücklichen Worten gesetzt und versorgt / daßalso die Reformation auffs fürderligst ins WerchAnno 1555. publicatae.gestellt werden möchte.Auff welche Antwort der Landschafft wiederumbWer die obbestimbte Fäll und oben angezeigetangezeigt / daß der Articul, daß die Güter / dahinPerfonen/ so erbet jeder nächst Gesipfreund ei-sie kommen / wiederfallen sollen / dem Begehrenner oder mehr des Abgestorbenen Haab und Gut /nach außtrücklich in die Ordnung soll gesetzt werwo kein Geschefft vorhanden ist / ohne Unterscheidtden / wie auch die Meynung in Verfassung derManlichs oder Weiblich Stammen / es rühre dieOrdnung nicht anders gewesen / als auß derselbenZipzahl von einem Band her oder von zweyen / dochOrdnung zu sehen.dergestalt / und mit dem Unterscheid / daß nach altemHerkommen und Gebrauch unser FürstenthumberGülich und Berg die Güter in allwege fallen und er-Textus Ordinationisben sollen hinder sich an die nächste Erben / daher sieAnno 1555. publicatae.kommen. Wie auch alle obangezeigte Fälleder Erbfolgung und Succession gleicher ge-stalt verstanden vnd gehalten werden sollen.TITVLOAnno deinde 1563. mense Septembri habita fuiDeliberatio inter Consiliarios Ducis Wilhelmi su-Beschluß von Succession,per declaratione quorundam casuum in Ordinatio-daß der nechst-Gesipt Freundne, cujus deliberationis Prothocollum inter alia sichabet ad Titulum von Erbung und Succession innächster Erbe seyAuffsteigung der Linien / rc.Ver die obbestimbte Fäll und oben ange-Siehet zu erwegen / wie es mit diesen und etlichenze igte Personen / so erbt jeder Nechstgesiptifolgeenden Artickelen die Erbfolgung betreffend zuFreund einer oder mehr des Abgestorbenenhalten? Ob nicht dieselbige außzulassen? dieweilHaab und Gut / wo kein Geschefft vorhandenvermuhtlich durch die schlechte einfältige Richter.ist / ohne Unterscheid Mannlichs oder Weiblichswelche die folgende derogatoriam Clausulam nichtStammen / es rühre die Zip-Zahl von einemso anmercken können / darnach geurtheilt / welchesBandt her / oder von zweyen / doch dergestalt;doch nicht seyn / und was nicht gelten solte / billig inDaß nach altem Herkommen und Ge-die Ordnung nicht zu setzen.Quodipſum alibi inter fragmenta fuſius repe-brauch Unser Fürstenthumben Gülichtitur lus verbis: Dieweil fast piel Artic. auß denund Berg die Güter in alleweg fallengemeinen Rechten die Succession belangendt in dieund erben sollen hinter sich an die nechsteOrdnung gesetzt / denen doch im Schluß durch ei-Erben / daher sie kemmen.nen Artickel derogirt; und dardurch die vorigeMinimè hinc praetereundum est, quod in Archi-wie es scheinet / allenthalben zurück gestelt / und zuvo Ducum Juliae & Montium asservetur exemplarbesorgen / daß etliche Richter nach Außweisung derOrdinationis Anno 1555. editae, cui in margine Ti-ersten
Druckschrift
Tractatus De Jure Revolutionis Ad Lucem Ordinationis Judiciariae : Cap. Beschluß von Succession 88, Daß nach altem Herkommen und Gebrauch der Fürstenthumben Gülich und Berg die Güter fallen und erben sollen hinder sich an die nächsten Erben daher sie kommen ; In quo Praecipua Revolutionis Capita tanguntur, Exemplis, Praejudiciis & rebus judicatis illustrantur, nec non Materia Successionis ab intestato accuraè & nervosè enucleantur ; Accedit ejusdem Authoris Tractatus ad Observationes Feudales
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