Tractatus de Jure Revolutionissiger Rechtens und der Justitz viel gelegen / selbst mitfolgends die Bergische dasselbe unter sich vor diezum Besten gedencken / und fürdern zu helffen. SoHand genommen / und nach fleissiger Ersehung sichhaben bemeldte Ritterschafft und Städte auff jetzi-nicht allein die verfaste Erklärungen gefallen lassen /gem Landtag obgerührte Erklärungen sich wiederumsondern auch noch darneben allerhand weiter Be-vorlesen lassen / und Jhrer Fürstl Gnaden die under-dencken einbracht / von welchem was nützlich undthänige Antwort gegeben / wie sie sich der Anneh-dienlich / oder auch nöhtig eracht / durch Hochgemung des Abscheids in Decemb. keiner andern Ur-dachtes meines Gnädigen Herren Räthe / vnndsach halber beschwärt / dan dieweil der mehrer TheilRechtsgelehrte gelassen / auff die übrige aber Be-wie obgemeldt / verrückt / und sie in geringer Anzahlricht und Ursachen / warumb solches nicht vor gut /vorhanden gewesen / und wolten darumb jetzo solchsoder nöhtig angesehen / underscheidlich vermeldet.Erklärungen / sampt den vorigen in Dec. deß ver-Als man nun solcher Erklärungen zuletzt nach lan-wichenen 1563. Jahrs auffgerichten Abscheid nach-gem Auffenthalt einig gewesen / seind Jhre Fürstl.maln einhelliglich gewilligt haben / mit unterthänigerGnaden folgends unterthäniglich ersucht / gemeinerDancksagung / daß Jhro Fürstl. Gnaden gemeinerLandschafft und Underthanen zu Gnaden vielgedachLandschafft zu Nutz und Wolfahrt solchen gnädigenre Rechte-Ordnung mit den jetzigen ErklärungenFleiß in obbestimbter Rechts-Ordnung, damit die-durch die Reͤm. Käyf. Maj. nachmaln allergnädigstselbe richtig gestellt / und jederman billig und gebühr-confirmiren und bestättigen zu lassen / welches Jhlich Recht widerfahren müge / angewend / derwegenFürstl. Gnaden bewilliget ꝛcauch ihre Bitt / Seine Fürstl. Gn. wolten solchenWerck nunmehr zum fürderlichsten fort gnädiglichExtract der Handelung selbigenabhelffen lassen dessen dann Ihro Fürstl. Gn.willigLand=Tags.und von Röm. Käys. Maj. Unserm Allergnädig-ALs nun Ihro Fürstl. Gn. den Abscheid zu verle-sten Herrn newe Approbation daruͤber außbringen /sen befohlen / haben nach genommenem Be-die Ordnung obermahl in den Truck stellen / demdacht die Bergische Ritterschafft und Städte sichKäyserlichen Cammergericht auffs new insinuiren /denselben wolgefallen lassen / mit begehren ihnen da-und, was sonst die Nottuffr weiter erfordern würdevon versiegelte Copey mitzutheilenberrichten zu lassen uhrbietig.Die Gülische Ritterschafft aber hat vorgewend /Lieweil dieses ein gemein Werck / und sie spühreten /Textus Ordinationis Anno 1565. editae.daß ihrer viel verritten / hätten sie die gegenwertige soIN allen und jeden obbestimbten Fällen der Erb-noch in geringer Anzahl vorhanden / solchen Abscheidfolgung und Succession, und oben angezeigtendermassen anzunehmen Bedenckens und Beschwe-Personen erbt jeder Nechstgesipt Freund einer odertung / können es auch darumb in Absern der andernmehr deß Abgestorbenen Haab und Gut / wo keinnicht einichnen.zulässig Geschefft vorhanden ist / ohne Unterscheid:Nun ist denselben Morgen / ehe der AbscheideMamilichs oder Weiblichs Stammen / es rühreperlesen / nater sinen den Galischen allein der Articul /die Sipzahl von einem Band her/ oder von zweyensDaß alle Erb-güter / dahin sie kommen /mit dem außdrücklichen Unterscheid / daß nach al-wieder fallen sollen / so weit man die Si-tem Herkommen und Gebrauch unser Fürstenthum-schafft darthun könte. In newe Disputationben Gülich und Berg die Güter fallen und erbengezogen / wiewohl man anders nicht gewist / dannsollen hinder sich an die nächste Erben / daher siedaß man des vorigen Tages desselben Articuls nebenkommen.den andern alleidings einig gewesen / insonderheit soHuic Textui concordat Textus Ordinationis,man auß den Bergischen Privilegien die ErklärungAnno 1574. 1582. 1606. & 1635. typis evulgatae.(so weit ein jeder die Sipschafft darthunVerum si hic Textus conferatur cum Textu,könte) befunden / seind also die Gülische ohne Mit-Ordinationis Anno 1556. editae, apparet hunc illonehmung des schrifftlichen Abscheids verritten.longè clariorem esse, nam in Textu Ordinationisde Anno 1556. primò ponitur pro Regula uber dieExtract Landtags Abscheids zu Gü-obbestimbte Fäll und oben angezeigte Personen erbetlich / Anno 1564. den 10. Maji.jeder Nechstgesipt Freund einer oder mehr deß Abge-storbenen Haab und Gut / wo kein Geschefft vor-Es in Decemb. des vergangenen drey und seebshanden ist / ohne Unterscheid Man̄lichs oder Weib-zigsten Jahrs Ritterschafft und Stätte beyderlichs Stammen / es rühre die Sipzahl von einemFürstenchunden Gülich und Berg die ErklärungenBand her oder von zweyen / conformiter Jure com-so in der hiebevor außgangener Rechts=Ordnungmuni, juxta cujus dispositionem non extantibusnemba zu seyn cracht / vor die Hand genommen / unddescendentibus, ascendentibus, fratribus vel foro-darüber geschlossen / auch die Bergische Ritter-ribus, ex utroque vel uno latere conjunctis, autscheile und Städer den Abscheid / so derwegen auffeorum liberis, proximior in gradu est proximusgerichtet / wie sich genommen / die Gülische aberhaeres defuncti, sine differentia sexus masculini volauß Ursachen / daß der mehrer Theil der Zeit von ih-foeminini, sive cognatio ex uno sive utroque late-nen verreiset gewesen / denselben enzimebmen sich bere proveniat. Auth. post fratres fratrumque filios.schwehrt / derhalben der Durchl. HochgebohrnerCod. de legit. haered. Novell. 118. cap. 5. §. ult. &Fürst / mein Gnädiger Herr / Hertzog zu Gülich /cap. 4. Keller de iure succedendi ab intestato tit. 20.Eleve und Berg / rc. Sie gegen den 8. jetzlauffen.cas. 7. per totum.den Ménats May abermahlen auff Gülich beschei-Secundò limitatur haec regula per adjectamden / und der voriger Handelung gnädiglich erinneClausulam doch dergestalt und mit dem Unterscheid /ren lassen / mit gnädigem Gesinnen / solch nützlichdaß nach altem Herkommen und Gebrauch unserWerck / daran sonderlich zu Befürderung gleichmäs-Fürsten
Druckschrift
Tractatus De Jure Revolutionis Ad Lucem Ordinationis Judiciariae : Cap. Beschluß von Succession 88, Daß nach altem Herkommen und Gebrauch der Fürstenthumben Gülich und Berg die Güter fallen und erben sollen hinder sich an die nächsten Erben daher sie kommen ; In quo Praecipua Revolutionis Capita tanguntur, Exemplis, Praejudiciis & rebus judicatis illustrantur, nec non Materia Successionis ab intestato accuraè & nervosè enucleantur ; Accedit ejusdem Authoris Tractatus ad Observationes Feudales
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