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§. 35. ;
8. Der eigentliche Sinn des (schriftlich !
oder mündlich) Bezeugten. ^
1) Man gebe acht auf den Sprachgebrauch ^überhaupt, und auf den Sprachgebrauch eines be- !
stimmten Schriftstellers insbesondere. 2) Man be- >rücksichtige wohl den ganzen Zusammenhang ei- ^ner Schrift (eines Zeugnisses), und reiße nicht ein- !zelne Stellen aus dem Zusamenhange. 3) Man ver- !gleiche Parallelstellen, solche Stellen in andern ^Abhandlungen, in welchen der Auktor über den näm- slichen Gegenstand umständlicher und deutlicher spricht. -4) Man bedenke den Zweck und die Veranlassung seiner Schrift, — die Verhältnisse derjenigen, ,wofür sie bestimmt ist, — die Geschichte und denGeist des Schriftstellers sowohl, als des Zeitalters,worin er schrieb. 5) Bei sehr wichtigen Stellen, anderen rechten Bedeutung den Menschen viel gelegenseyn muß (z. B. in einem Gesetzbuchs eines Staats)frage man die stete, einförmige, allgemeine Gewohn-heit, Ueberlieferung. Denn über den möglichenSinn läßt sich oft viel pro et voutr» disputiren, derwirkliche Sinn ist ein Faktum, welches durch die- ^fertigen, welche mit dem Verfasser lebten, und seine /Lehre richtig auffaßten, andern bezeugt wird; — der ' 'wirkliche Sinn, z. B. eines Gesetzbuches, leuchtet ausder Erklärungs-- und Handlungsweise derjenigen her-vor, die unter den Augen des Gesetzgebers lebten,und (ohne Rüge) das Gesetz gerade so verstanden undbefolgten. 6) Sind sogar authentische Ausleger,