99
3) In Rücksicht auf die Art des Zeugnisses.Das Zeugniß gewinnet an Glaubwürdigkeit, wenn es») aus die einfachste Art, ohne Vergrößerungs -,Ueberredungssucht, ohne Mangel an Zusammenhangund ohne Vorwürfe von Inkonsequenzen zu befürchten,alles erzählt, und zwar b) mit der genauesten Be-stimmtheit.
4) In Rücksicht auf äußere Umstände (aufandere Personen, auf Weltbegebenheiten, auf Beför-derung des Völkerwohls). Ist eine Thatsache öffent-lich vor einem ganzen Volke geschehen, und wird siesogar von jenen, die wegen ihrer Neigungen undLeidenschaften wohl Ursache zu widersprechen hät-ten, ») nicht nur nicht geleugnet, sondern sogard) von Vielen aus ihnen wirklich zugeftanden; wirdsie o) von allen Zeugen einstimmig bezeugt, uner-achtet der Verschiedenheit ihres Temperaments, Cha-rakters, Wohnortes; bringt 6) das Zeugniß die größ-ten Wirkungen (selbst im Volke, sogar in Völkern)hervor: so ist offenbar alle mögliche Glaubwürdigkeitvorhanden, und es wäre Thorheit, Vermessenheit,Unvernunft, eine solche Thatsache in Zweifel zu ziehen.
Bei allgemeinen Wahrheiten, die nicht auf That-sachen beruhen, hält es schwerer, gehörig zu unter-suchen, ob derjenige, welcher sie bezeugt, die gehörigeWissenschaft habe (wie leicht kann er sich selbst täu-schen!).