gründen, sind entweder solche, die ein rationalesWissen begründen, also so, daß das Gegenthcilan sich (in jeder Hinsicht) unmöglich ist (dannheißen die Beweise apodiktische); oder solche, dieein empirisches Wissen begründen, also so, daß dasGegenthcil an sich (abgesehen von dieser oder jener(zufälligen) Erfahrung wohl möglich wäre, — nurin diesen Umständen aber, bei dieser Erfahrung näm-lich, nicht möglich ist.
§. W.
Regeln bei Beweisen.
In Rücksicht auf die Gültigkeit der Be-weisgründe.
Vor allen ist wohl 1) darauf zu sehen, daß dieSätze, woraus der Beweis geführt werdensoll (unmittelbar oder mittelbar) gewiß, als gül-tig anerkannt, seyn. Denn, wären jene Sätzefalsch oder (wenigstens demjenigen, für den etwasbewiesen werden soll) ungewiß; so mag die Folgerungdes Schlußsatzes aus denselben noch so richtig seyn,man wird sich von der Wahrheit des Schlußsatzesnicht überzeugen können. Ein Beweis, der auf kei-nem als gültig anerkannten Satze beruhet, heißt er-schlichen, erbettelt (petitio pr-inoiM). Beispiel:»Jeder Theil der h- Schrift ist vollkommen (als einWerk des h. Geistes). Also ist schon Ein Theil derh. Schrift hinreichend zur Begründung eines christli-chen Sinnes; folglich sind die andern Theile über-