vnd auch die jetztgemelten kösten / vnd zerung ausrichten vnd be-zahlen wollet / als wir euch woll getrauwen / daß ist vns von euchwoll zu dancke/ vnnd wir wollen das auch gegen euch vnd derStatt allezeit gnediglich erkennen. Geben zu Costens an demfunffzehenden tag des Monats May / vnser Reiche des Vnge-rischen/ rc. in dem xxxj. vnd des Römischen in dem siebendenſharen.CopiaSententiae definitiuae in Camera lataeIouis 16. Octobris Anno 1589.N sachen Bürgermeister vndRhatt der Statt Colln Klegern/ wider HerrenWilhelmen Hertzogen zu Gälich / rc. & consor-ten beklagten Mandati inhibitorij & demoli-torij, ist Lt. Vianden vorgewendter einred vn-uerhindert glaublich anzeig zu thun/ daß dem außgangenem vr-kuntem vnnd reproducirtem Kayserlichem Mandat alles se-nes inha'ts gehorsamblich gelebt sey zeit dreyer Monat pro ter-mino & prorogatione, von Ampts wegen angesetzt / mit demanhang / wo er solchem also nit nachkomen würd / das gedach-te beklagte jetz als dan / vnnd dan als jetz in die Peen berärtemMandato einuerleibt hiemit erklert / fernere process auch er-kent/ daß sie ihrem Gegentheil die Gerichts kösten derwegenauffgelauffen nach rechtlicher ermässigung zuentrichten/ vnndzubezahlen schüldig sein sollen.Ihrer
Druckschrift
Des Churfursten zu Brandenburg/ In Preussen/ zu Gulich/ Cleue/ Berg/ etc. Hertzogen ... Vnd Frawen Annen/ Pfaltzgräuin bey Rhein/ In Bayern/ zu Gulich/ Cleue vnd Berg/ etc. Hertzogin ... Gewalthabere: Herrn Ernsten Marggrauen zu Brandenburg ... Vnnd Herrn Wolffgang Wilhelms Pfaltzgrauen bey Rhein/ ... denen so sich vnter ihr FF. GG. protection vnd schirm zu Mulheim heußlich niederzulassen begierig. I. Ertheilte Freyheit vnd Priuilegien
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