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Die technischen Hochschulen in Preussen : eine Darstellung ihrer Geschichte und Organisation nach amtlichen Quellen
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II. Die Prüfungen für den Staatsdienst im Baufache.

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in welchen Fächern eine Ergänzung der ersten Hauptprüfung vor oderbei der zweiten Hauptprüfung zu erfolgen hat.

. Auch kann das Oberprüfungsamt alsdann auf Antrag des Bauführer»eine Verlängerung der sonst vorgeschriebenen Fristen zulassen.

§ 52. Der Regierungsbaumeister hat jeder Anordnung des Minister»der öffentlichen Arbeiten in Beziehung auf seine Verwendung im Staats-dienste Folge zu leisten und wird gleich nach seiner Ernennung einemPräsidenten der im § 28 bezeichn eten Behörden überwiesen.

Bis zur etatsmässigen Anstellung wird der Regierungsbaumeister, so-weit sich dazu Gelegenheit findet, entgeltlich beschäftigt; ein Anspruchauf dauernde entgeltliche Beschäftigung steht ihm nicht zu. Ob undwann er demnächst im Staatsdienst etatsmässig angestellt wird, hängtabgesehen von dem Vorhandensein freier Stellen von seiner Tüchtigkeitund guten Führung ab.

Zur Uebernahme einer ihm nicht vom Minister der öffentlichenArbeiten angewiesenen Beschäftigung bedarf der Regierungsbaumeistereines Urlaubs, für welchen er die ministerielle Genehmigung einzuholenhat. Im Falle längerer Beurlaubung ist der Regierungsbaumeister ver-pflichtet, dem Minister der öffentlichen Arbeiten am Schlüsse jedes Jahreseine Nachweisung seiner Beschäftigung einzureichen, auch von dem Be-ginn und dem Aufhören der letzteren sowie von der Einziehung zumilitärischen Dienstleistungen Anzeige zu machen.

Kommt ein Regierungsbaumeister seinen dienstlichen Verpflichtungennicht nach, oder führt er sich so tadelhaft, dass er zur Verwendung imStaatsdienste nicht geeignet erscheint, so kann von dem Minister deröffentlichen Arbeiten seine Entlassung aus dem Staatsdienste verfügtwerden. Er verliert damit das Recht auf die Führung des TitelsRegierungsbaumeister.

Wünscht ein Regierungsbaumeister aus dem Staatsdienst auszuscheiden,so hat er bei dem Minister der öffentlichen Arbeiten seine Entlassungnachzusuchen. Dieselbe wird ihm mit dem Bedeuten ertheilt, dass erfortan dem TitelRegierungsbaumeister den Zusatz:a. D. (ausserDienst) beizufügen habe.

§ 53. Diese Vorschriften treten vom 1. Mai 1895 ab an die Stelleder Prüfungsvorschriften vom 6. Juli 1886.

§ 54. Bauführer, w'elche beim Inkrafttreten der neuen Vorschriftenihre praktische Ausbildung (§ 30) bereits begonnen oder vollendet haben,werden zur zweiten Hauptprüfung und zu einer etwaigen Wiederholungderselben nach den Vorschriften vom 6. Juli 1886 zugelassen; auf ihrenAntrag kann ihnen jedoch gestattet werden, die zweite Hauptprüfungnach den neuen Vorschriften abzulegen.

Bauführern des Ingenieurbaufaches, welche auf Grund der seitherigenVorschriften die Aufgabe zur häuslichen Probearbeit bereits erhaltenhaben und in deren Bearbeitung eingetreten sind, kann auf ihren Antraggestattet werden, die Klausur und die mündliche Prüfung nach Maassgabeder neuen Vorschriften abzulegen. Wenn diese Bauführer die Prüfung invollem Umfange nach den neuen Vorschriften ablegen wollen, so wirdihnen auf ihren Antrag eine neue, der von ihnen gewählten Fachrichtungentsprechende häusliche Aufgabe vom Oberprüfungsamt ertheilt.

Berlin, den 15. April 1895.

Der Minister der öffentlichen Arbeiten.

(Unterschrift.)