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Die technischen Hochschulen in Preussen : eine Darstellung ihrer Geschichte und Organisation nach amtlichen Quellen
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Die Prüfungen.

Oberprüfungsamte als ausreichend anerkannte Gründe die anberaumteKlausur oder mündliche Prüfung versäumt oder einen dieser beiden Theileder Prüfung unterbricht, so gilt dieselbe als nicht bestanden.

§ 46. Das Oberprüfungsamt benachrichtigt den Bauführer von demErgebniss der Prüfung und ertheilt ihm, falls er dieselbe bestanden hat,ein Zeugniss über deren Ausfall.

§ 47. Der die Klausur und die mündliche Prüfung umfassende Theilder zweiten Hauptprüfung kann bei ungünstigem Ausfälle nur einmal undnicht vor Ablauf von vier Monaten nach deren Ablegung wiederholtwerden. Die Meldung für die zu wiederholende Prüfung muss spätestenszwei Jahre nach Ablegung der erstmaligen Prüfung erfolgen; eine spätereMeldung ist nur mit Genehmigung des Ministers der öffentlichen Ai beitenzulässig.

Das Oberpiüfungsamt theilt dem Bauführer mit, in welchen Gegen-ständen die Prüfung ungenügend ausgefallen ist, und bestimmt, ob diePrüfung ganz oder in Beschränkung auf die Klausur oder die mündlichePrüfung oder einzelne Gegenstände der letzteren zu wiederholen ist, undob die Wiederholung schon nach Ablauf von vier Monaten oder erstspäter stattfinden darf.

§ 48. Nach bestandener zweiter Hauptprüfung hat der Eegierungs-baufiihrer sich zu entscheiden, ob er im Staatsdienst beschäftigt werdenwill oder nicht.

Beabsichtigt er nicht eine staatliche Beschäftigung nachzusuchen, sohat er auf Grund des Prüfungszeugnieses das Recht, sich alsstaatlichgeprüfter Baumeister zu bezeichnen. Wünscht er dagegen im Staats-dienst beschäftigt zu werden, so wird er auf seinen Antrag vom Ministerder öffentlichen Arbeiten zum Regierungsbaumeister ernannt. Den An-trag auf Ernennung und Uebersendung der Ernennungsurkunde, inwelchem zugleich etwaige Wünsche hinsichtlich der Beschäftigung imStaatsdienste zum Ausdruck zu bringen sind, hat das Oberpiüfungsamtin schriftlicher Verhandlung von dem Bauführer entgegenzunehmen undnebst einer Nachweisung über die Personalverhältnisse, dem Lebenslaufund den erforderlichen Zeugnissen an den Minister der öffentlichenArbeiten einzureichen.

§ 49. Zur Benutzung bei den unter Aufsicht anzufertigenden Arbeiten(§§ 24 und 41) werden dem Prüfling die dür zulässig erachteten Hülfs-mittel zur Verfügung gestellt.

Prüflinge, welche sich anderer Hülfsmittel bedienen, oder welche dieVersicherung über die selbständige Anfertigung der Zeichnungen undArbeiten nicht Wahrheitsgemäss abgegeben haben, werden von dem Ministerder öffentlichen Arbeiten je nach dem Grade des Verschuldens auf Zeitoder für immer von den Prüfungen ausgeschlossen.

§ 50. Diejenigen Prüflinge, welche im Laufe eines Jahres die ersteoder die zweite Hauptprüfung am besten bestanden haben, können vondem Technischen Oberprüfungsamte dem Minister der öffentlichen Arbeitenzur Verleihung von Reiseprämien empfohlen werden.

§ 51. Tritt ein Wechsel der Fachrichtung vor der ersten Haupt-prüfung ein, so bestimmt das Prüfungsamt, ob und inwieweit eine Er-gänzung der Vorprüfung vor oder bei der ersten Hauptprül'ung statt-zufinden hat.

Findet der Wechsel der Fachrichtung nach der ersten Hauptprüfungstatt, so muss die praktische Ausbildung als Bauführer in der neuenFachrichtung nachgewiesen werden, und das Oberprüfungsamt bestimmt,