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Die Prüfungen.
b) Darstellungen aus dem Gebiete der Baukonstruktionen in ein-fachster Behandlung, unter Beifügung der graphostatischen Begründungen.
c) Darstellung einer Eisenkonstruktion mit den dazu gehörigenstatischen Ermittelungen.
d) Darstellungen einzelner Bautheile und ganzer Gebäude aus derantiken, mittelalterlichen und Renaissancebaukunst.
e) Darstellungen von Ornamenten, einschliesslich farbiger Dekora-tionen, thunlichst unter Beifügung skizzirter Ornamententwürfe nachNaturstudien.
f) Darstellung eines ganzen Gebäudes oder erheblicher Theile einesumfangreichen Bauwerkes nach eigener Aufnahme, unter Beifügung derAufnahmehandzeichnungen.
g) Einfache und reichere Entwürfe, ans denen die eingehende Be-schäftigung mit den verschiedenen Stilrichtungen, sowie das Verständnissfür verschiedenartige Gebäudegattungen (landwirthschaftliche Gebäude,Wohn- und öffentliche Gebäude) hervorgeht.
B. Für das Ingenieurbaufach..
a) Ein Höhen- und Lageplan nach eigener, entweder allein oderunter Aufsicht des Lehrers gemachter Aufnahme, unter Beachtung der fürdie Darstellung bestehenden amtlichen Vorschriften und Beifügung derzugehörigen Feldbücher.
b) Zeichnungen aus der Formenlehre der Baukunst.
c) Darstellung eines Bauwerkes oder einer Maschineneinrichtungnach eigener Aufnahme, unter Beifügung der Aufnahmehandzeichnungen.
d) Entwürfe aus dem Gebiete des Ingenieurhochbaues, darunterder Entwurf eines einfachen Wohngebäudes.
e) Entwürfe aus dem Gebiete des Wasserbaues, des Strassen- undEisenbahnbaues, sowie des Brückenbaues.
Die Entwürfe, welchen statische Berechnungen beizulegen sind,sollen eine genügende Fertigkeit des Konstruirens in Stein, Holz undEisen darthun.
f) Zeichnung einer auf Baustellen gebräuchlichen Hülfsmascliine.
C. Für das Maschinenbaufach.
a) Der Entwurf einer Dampfmaschine mit Einzeldarstellungen derSteuerung, des Regulators und des Schwungrades.
b) Der Entwurf einer Dampfkesselanlage.
c) Der Entwurf einer Wasserkraftmaschine.
d) Der Entwurf einer Wasser- oder Lasthebemaschine oder einesGebläses.
e) Der Entwurf einer Werkzeugmaschine oder einer anderenArbeitsmaschine.
f) Der Entwurf einer Maschine aus dem Gebiete des Eisenbahn-maschiuenwesens.
g) Der Entwurf einer eisernen Brücke.
Die Zeichnungen müssen, sofern sie aus dem Unterricht an einerTechnischen Hochschule hervorgegangen sind, mit einer Angabe über denZeitpunkt (Studienhalbjahr) ihrer Vollendung und mit einer Bescheinigungdes Lehrers, unter dessen Leitung sie ausgeführt worden sind, versehensein. Solche Zeichnungen, welche nicht unter der Leitung eines' Lehrers-angefertigt werden können (z. B. Aufnahmen) oder zu welchen aus be-