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Die technischen Hochschulen in Preussen : eine Darstellung ihrer Geschichte und Organisation nach amtlichen Quellen
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II. Die Prüfungen für den Staatsdienst im Baufache.

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7. Baukonstruktionslehre.

Die einfacheren Konstruktionen des Hochbaues, insbesondere Stein-,Holz- und Eisenverbände, sowie die einfacheren Dachverbände und Dach-deckungen.

8. Maschinenelemente.

Konstruktion und Berechnung der Maschinenelemente unter Mit-benutzung zeichnerischer Verfahren.

§ 19. Wenn der Studirende ohne triftige, von dem Prüfungsamte alsausreichend anerkannte Gründe die Prüfung versäumt oder unterbricht,so gilt dieselbe als nicht bestanden.

§ 20. Das Prüfungsamt benachrichtigt den Studirenden von demErgebniss der Prüfung und ertheilt ihm, falls er dieselbe bestanden hat,ein Zeugniss über deren Ausfall.

§ 21. Die Vorprüfung kann bei ungünstigem Ausfälle nur einmalund nicht vor Ablauf von mindestens vier Monaten nach deren Ablegungwiederholt werden. Die Meldung zur Wiederholung der Prüfung mussspätestens ein Jahr nach Ablegung der erstmaligen Prüfung erfolgen; einespätere Meldung ist nur mit Genehmigung des Ministers der öffentlichenArbeiten zulässig.

Das Prüfungsamt theilt dem Studirenden mit, in welchen Gegen-ständen die Prüfung ungenügend ausgefallen, und bestimmt, ob dieselbeganz oder nur theilweise zu wiederholen ist, sowie ob die Wieder-holung schon nach Ablauf von vier Monaten oder erst später statt-finden darf.

§ 22. Nach bestandener Vorprüfung hat der Studirende auf einerder im § 4 bezeichneten Technischen Hochschulen seine Studien fort-zusetzen (§ 3).

Erste Hauptprüfung.

§ 23. Nach Vollendung des Studiums auf der Technischen Hoch-schule (§ 22) kann der Studirende sich zur ersten Hauptprüfung melden.

Die Meldung zu dieser Prüfung muss bei einem der im § 5 genanntenTechnischen Prüfungsämter mittelst eigenhändig geschriebenen Antragesunter Angabe der Fachrichtung, in welcher der Studirende geprüft werdenwill, erfolgen.

Der Meldung sind beizufügen:

Seitens der Studirenden des Maschinenbaufaches:

das Zeugniss über die Elevenpraxis und das während derselben ge-führte Geschäftsverzeichniss.

Seitens der Studirenden aller Fachrichtungen:

1. die Zeugnisse der Technischen Hochschule, auf welcher derStudirende den z-vveiten Abschnitt seiner Studien zurückgelegt hat (§ 22 ).Dieselben müssen über die innerhalb dieses Zeitraumes besuchten Vor-lesungen und Uebungen Auskunft geben.

2. Studienzeichnungen, worunter sich befinden müssen:

A. Für das Hochbaufach.

a) Die perspektivische, mit Schatten versehene Darstellung einesBauwerkes, in einem für die Deutlichkeit der Einzelformen geeignetenMaassstabe konstruirt, mit Beigabe perspektivischer Handskizzen von be-stehenden Bautheilen, kunstgewerblichen Gegenständen u. clergl.